Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrages bei nur teilweiser Zahlung der Miete und fehlender Regelung über Nebenkosten und Art der Mietzahlung. Zahlung der Miete im abgekürzten Zahlungsweg bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten für Immobilienkredit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten hält einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn er keine Vereinbarung über die Nebenkosten sowie die Art und Weise der Mietzahlung enthält und wenn die Miete tatsächlich nur teilweise bezahlt worden ist.
2. Die im Rahmen eines Ehegattenmietvertrages zu leistende Mietzahlung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Mieter-Ehegatte im sog. abgekürzten Zahlungsweg Zahlungen leistet, die vom Vermieter-Ehegatten geschuldet werden. Haben beide Ehegatten als Gesamtschuldner ein Darlehen aufgenommen, das der Vermieter-Ehegatte zum Erwerb des Mietobjekts verwendet hat, und hat der Mieter-Ehegatte den Schuldendienst für das Darlehen in voller Höhe erbracht, ohne dass die Ehegatten hierzu weitere Abmachungen, z.B. einen Ausschluss der Ausgleichspflicht des Mieter-Ehegatten, getroffen hätten, so können nur 50 % des Schuldendienstes als Mietzahlung des Mieter-Ehegatten im abgekürzten Zahlungsweg berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1; BGB §§ 421, 426
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 6.281,00 EUR.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung des zwischen den Klägern abgeschlossenen Mietverhältnisses.
Der Kläger betreibt die Gaststätte „…” in … in einem von der Klägerin gemieteten Objekt. Aus dieser Betätigung erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klägerin erwarb durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 12. Juli 1991 das streitbefangene Grundstück in …. Hiervon nutzt der Kläger 350 qm (94,3 %) zum Betrieb der Gaststätte „… und die Klägerin 20 qm (5,7 %) als Friseursalon selbst. Die Kläger haben mit Datum vom 01. Februar 1991 einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem u. a. vereinbart wurde, dass die Mietdauer mit dem 01.02.1991 auf unbestimmte Zeit beginnt, der Mietzins 2.000,00 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer beträgt, der Mietzins monatlich im Voraus auf das Konto der Klägerin (ohne Angabe eines bestimmten Kontos) zu entrichten ist und sämtliche Nebenkosten (einschließlich der Grundsteuer) durch den Kläger zu tragen sind. Am 01. Juli 1992 schloss die Kläger einen neuen Mietvertrag ab. Dieser bestimmt nunmehr, dass das Mietverhältnis am 01.08.1992 beginnt und am 31.07.1993 endet. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Der Mietzins beträgt 2.000,00 DM zzgl. 300,00 DM Mehrwertsteuer (§ 5). Über die Art der Zahlung wurde nichts festgehalten (§ 6). Eine Nebenkostenabrede fehlt ebenfalls.
Die Erwerbskosten für das streitbefangene Grundstück beliefen sich auf 106.223,00 DM. Darüber hinaus wandte die Klägerin im Jahre 1992 weitere ca. 253.700,00 DM für den Umbau und die Sanierung des Objektes auf. Die Kläger erhielten von der … als gemeinsame Darlehensnehmer eines sog. ERP-Kredit über 144.000,00 DM. Des Weiteren erhielten die Kläger von der … ein sog. Eigenkapitalhilfedarlehen über 85.000,00 DM. Der Darlehensvertrag für den ERP-Kredit gibt als Verwendungszweck „Bau- und Bodenkosten, Betriebsausstattung” an, derjenige betreffend das Eigenkapitalhilfedarlehen enthält keinen Verwendungszweck. Die Zins- und Tilgungsleistungen beliefen sich für diese Darlehen im Streitjahr auf insgesamt 20.512,92 DM.
Der Kläger überwies die Mietzinszahlungen für die Monate Januar bis November 1995 von seinem für seinen Gaststättenbetrieb geführten Girokonto auf ein anderes Girokonto für das er allein die Zeichnungsberechtigung besitzt. Die Mietzinszahlung für den Monat Dezember wurde lediglich als Verbindlichkeit gebucht. Von dem letztgenannten Girokonto überwies der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen.
Der Kläger hat im Streitjahr und in den folgenden Jahren die Beiträge für die private Krankenversicherung seiner Ehefrau (5.734,20 DM Jahresbeitrag) und den Beitrag für die Gebäudeversicherung (1.269,10 DM) entrichtet.
Mit Prüfungsanordnung vom 12. Februar 2001 ordnete das Finanzamt Ribnitz-Damgarten beim Kläger eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Kalenderjahre 1996 – 1998 und für die Steuerarten Gewinnfeststellung, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an. Die Außenprüfung fand in der Zeit vom 01. März bis 04. Dezember 2001 (mit Unterbrechungen) statt. Der Bericht enthält auch Feststellungen für das Jahr 1995, obwohl dieses Kalenderjahr nicht Gegenstand der Außenprüfung war. Der Betriebsprüfer kam zu der Erkenntnis, dass das Mietverhältnis zwischen den Klägern steuerlich nicht anzuerkennen ist, weil es nicht wie zwischen fremden Dritten durchgeführt worden ist. Nach den...