rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei Rangrücktrittsvereinbarungen
Leitsatz (redaktionell)
Eine Genossenschaft, die durch Zusammenschluss von zwei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und anschließendem Formwechsel im Jahr 1991 entstanden ist und die Altverbindlichkeiten der LPG übernommen hatte, war nach den Grundsätzen ordnungmäßiger Buchführung verpflichtet, in ihrer Bilanz zum 31.12.1992 die betrieblich begründeten Zinsverbindlichkeiten für Altkredite auszuweisen, wenn sie im Jahr 1992 mit den Kreditgebern Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen hatte, wonach die Altverbindlichkeiten nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Verkaufserlösen betrieblich nicht benötigter Anlagegüter bedient werden. Die – teilweise – Einstellung der Altkredite in eine Sonderrücklage gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG steht einer Passivierung der auf die Altschulden entfallenden Kreditzinsen nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1; DMBilG § 16 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Hinsichtlich des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 1991, des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991, des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1991 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1991 wird das Verfahren eingestellt.
Abweichend vom Körperschaftsteuerbescheid für 1992 vom 27. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2002 wird das zu versteuernde Einkommen um 428.718,00 DM niedriger festgestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens bis zum 30. Januar 2006 zu 13/50 und die Klägerin zu 37/50, danach werden sie dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt bis zum 30. Januar 2006 83.277,29 EUR und danach 21.919,59 EUR.
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Beurteilung des erklärten Ertrags aus der Auflösung der Zinsverbindlichkeiten für Altkredite im Jahr 1992.
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die sich mit der gemeinschaftlichen Erzeugung und dem Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen befasst.
Die Klägerin entstand durch Zusammenschluss gem. § 14 Landwirtschaftsanpassungsgesetz der LPG „…”, M. und der LPG „…”, J. zur LPG Agrargenossenschaft J. und anschließendem Formwechsel zur Agrargenossenschaft J. e. G.
Die Gründungsversammlung fand am 07.12.1991 statt, am selben Tag wurde die Satzung angenommen. Mit notarieller Urkunde vom 12.12.1991 wurde die Eintragung in das Genossenschaftsregister beantragt, die Eintragung erfolgte am 24.01.1992.
Der Vertrag über den Zusammenschluss der LPG „…”, J. sowie der LPG „…”, M. datiert von Oktober 1991. Darin vereinbaren die beiden LPG'n, dass sie unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Bildung einer neuen LPG zusammengeschlossen werden, auf die das Vermögen jeder der vorgenannten LPG'n als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG an die Mitglieder der übertragenden LPG'n übergeht.
Die Klägerin übernahm Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 01.07.1990 von der LPG „…”, J. sowie der LPG „…”, M.. Diese Verbindlichkeiten bestanden gegenüber der DG Bank und der Raiffeisen/Volksbank und betrugen am 01.07.1990 einschließlich bis dahin aufgelaufener Zinsen 4.686.735,80 DM (vgl. dazu Rangrücktrittsvereinbarungen, Bl. 122, Bl. 154 StrA.).
Mit diesen Banken schloss die Klägerin am 27.08.1992 bzw. am 05.08.1992 Rangrücktrittsvereinbarungen (RRV). Danach sollten die Altverbindlichkeiten nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Verkaufserlösen betrieblich nicht benötigter Anlagegüter lt. Anlage 2 RRV bedient werden.
Desweiteren wurde die Klägerin durch die Treuhandanstalt i. H. v. 1.722.500,00 DM in zwei Raten entschuldet.
In Ergänzung zu den RRV vereinbarte die Klägerin mit den Banken im Jahre 1993, dass die abzuführenden Veräußerungserlöse unter bestimmten Umständen gemindert werden können, soweit Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder bestehen.
In den RRV heißt es u.a wörtlich:
”1. Die Bank tritt mit der Gesamtheit der in der Anlage 1 Spalte 6 bezeichneten Altforderungen bzw. Altforderungsteilen nebst Zinsen – vorbehaltlich Abs. 5 – hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die Kapitalforderung nebst bestehenden und künftigen Zinsansprüchen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidat...