Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen. Haushaltsersparnis bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Altenpflegeheim. Prinzip der „endgültigen Belastung”
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Steuerpflichtige krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht und hat er seinen normalen Haushalt aufgelöst, so sind die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kosten der Unterbringung um die Haushaltsersparnis zu mindern, die typisierend mit dem nach § 33a Abs. 1 EStG für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen vorgesehenen Höchstbetrag zu bewerten ist.
2. Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen richtet sich nach dem Prinzip der „endgültigen Belastung”. Erhält der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung (auch in späteren Veranlagungszeiträumen) Vorteile oder Kostenerstattungen, so sind diese belastungsmindernd anzurechnen.
Normenkette
EStG 1997 § 33 Abs. 2 S. 1, § 33a Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; EStG 2002 § 33 Abs. 2 S. 1, § 33a Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.10.2008 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2002 auf 18.440 EUR herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte des Rechtsvorgängers der Kläger für die beiden Streitjahre zutreffend ermittelt wurden.
Der verwitwete M, dessen Einkünfte hier streitig sind, verstarb am 13.12.2002 und wurde laut Mitteilung des Amtsgerichts A. vom 1.12.2003 (Geschäfts-Nr.: VI 1459/02) zu gleichen Teilen von den vier Klägern sowie von R. und B. als Gesamtrechtsnachfolger beerbt. In den Streitjahren erzielte der Erblasser erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Renten. Der Erblasser war an drei Grundstücksgemeinschaften beteiligt, deren Einkünfte jeweils gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Außerdem war er in den Streitjahren Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung und einer weiteren Eigentumswohnung. Mangels Abgabe vollständiger Einkommensteuererklärungen für die beiden Streitjahre schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen des Erblassers zunächst. Dementsprechend setzte er die Einkommensteuer für 2001 mit Bescheid vom 12.03.2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –) auf 31.101,37 EUR (d.h. auf 60.829 DM) fest und hob schließlich mit weiterem Bescheid vom 3.11.2004 diesen Vorbehalt auf. Mit Bescheid desselben Tages setzte der Beklagte auch die Einkommensteuer des Erblassers für 2002 vorbehaltlos auf 33.332 EUR fest. Beide Erstbescheide wurden an den Kläger zu 1) als Miterben des Erblassers und zugleich als Empfangsbevollmächtigten der Kläger zu 2), zu 3) und zu 4) bekanntgegeben. Adressiert waren die Einkommensteuerbescheide an die „Erbengemeinschaft nach Herrn M”. Mit als Erstbescheide bezeichneten Einkommensteuerbescheiden für beide Streitjahre jeweils vom 12.12.2006 setzte der Beklagte jeweils vorbehaltlos die Einkommensteuer für 2001 auf 30.605,93 EUR (d.h. 59.860 DM) und für 2002 auf 32.267 EUR fest. Im Erläuterungstext beider Bescheide teilte der Beklagte den Bescheidadressaten mit, dass die bisherigen Erstbescheide infolge unvollständiger Bezeichnung aller Miterben nichtig gewesen seien und zur Beseitigung des Rechtsscheins zurückgenommen würden. Eine Ausfertigung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 12.12.2006 wurde an den Kläger zu 1) als Miterben des Erblassers und zugleich als Empfangsbevollmächtigten der Kläger zu 2), zu 3) und zu 4) und jeweils eine weitere Ausfertigung an die beiden Miterben R. und B. bekannt gegeben. Der Einspruch der Kläger vom 9.01.2007 gegen beide Bescheide blieb mangels vollständiger Einkommensteuererklärungen erfolglos und wurde durch zusammengefasste und nur den Klägern bekanntgegebene Einspruchsentscheidung vom 11.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 1.08.2007 erhobene Klage.
Auf die richterliche Anordnung vom 16.10.2007, den Gegenstand des Klagebegehrens binnen der hierfür bis zum 20.11.2007 gemäß § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist zu benennen, legten die Kläger fristgerecht bei Gericht – wiederum teilweise – unvollständige Einkommensteuererklärungen samt einer Heftung von Belegen (Pflegekosten, Bankbescheinigungen) für die Streitjahre vor und reichten eine Begründung ihrer Klage ein. Hierin machten sie für 2002 Pflegekosten des Erblassers in Höhe von 24.635,43 EUR als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen und Unterhaltsleistungen des Erblassers von 3.125 EUR geltend. Außerdem erklärten sie, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu hoch geschätzt worden seien. Für 2001 möge der Beklagte eine niedrigere Schätzung vornehmen und für 2002 betrügen die Vermietungseinkünfte nur 13.225 EUR, was allerdings mit den Angaben in der bereits zuvor eingereichten Anlage V nicht überein...