Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1985
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Vermögensvorteile, die sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH pflichtwidrig zu deren Lasten verschafft hat, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Zeitungsverlag. Sie wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.2.1985 gegründet und am 26.4.1985 ins Handelsregister eingetragen.
An der Klägerin waren u.a. Herr … (im folgenden: Herr T.) zunächst mit 53 v.H., ab 30.5.1985 nur noch mit 31 v.H. beteiligt. Herr T. war zugleich zum alleinigen Geschäftsführer bestellt, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) war er nicht befreit.
Nachdem Herr T. zuvor für kurze Zeit Alleingesellschafter geworden war, veräußerte er seine Anteile zum 2.12.1988. Gleichzeitig wurde er als Geschäftsführer abberufen. Gegenüber dem Erwerber verpflichtete sich Herr T., „für steuerliche Verpflichtungen der Gesellschaft, die den Zeitraum bis zum 31.12.1988 betreffen”, einzustehen.
Eine in den Jahren 1989 und 1990 u.a. für das Streitjahr durchgeführte Außenprüfung ergab, daß sich Herr T. unter Verstoß gegen seine Pflichten zu Lasten der Klägerin Vorteile verschafft hatte.
Danach hatte er aus Mitteln der Klägerin angeschaffte Gegenstände für seine privaten Zwecke verwendet. Die der Klägerin erstatteten Anschaffungskosten für Gegenstände, deren Erwerb für Rechnung der Klägerin den Angestellten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung gestattet war, hatte er seinem Privatvermögen zugeführt. Ferner betraf nach den Feststellungen der Außenprüfung ein großer Teil der bei der Klägerin verbuchten Bewirtungsaufwendungen nicht Geschäftsessen, sondern private Bewirtungen von Herrn T. Die darauf entfallenden Aufwendungen schätzte der Prüfer mit zwei Drittel der gesamten Bewirtungsaufwendungen. Weiter stellte der Prüfer fest, daß Herr T. Beträge, die als Aufwendungen für Werbegeschenke verbucht worden waren, tatsächlich für eigene Anschaffungen verwendet hatte. Den Anteil schätzte der Prüfer mit 50 v.H. Außerdem seien die als „Kilometergelder” gebuchten Beträge nicht an die in den Belegen ausgewiesenen Personen, sondern ausnahmslos Herrn T. ausbezahlt worden. Schließlich seien in den von der Klägerin gebuchten „Kfz-Kosten” auch Kosten für den privaten Pkw von Herrn T. in Höhe von 2.564 DM enthalten gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 14.6.1991 Bezug genommen (s. dort insbesondere Tz. 3.06 mit den das Streitjahr betreffenden Unterziffern 1, 3, 4, 5 und 7).
Bei der Schlußbesprechung am 7.3.1991, an der für die Klägerin u.a. ihr steuerlicher Vertreter und die für die Außenprüfung und die Steuerveranlagung zuständigen Beamten des Beklagten (Finanzamt – FA–) beteiligt waren, wurde – wie unter Tz. 11 des Prüfungsberichts vermerkt ist – hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen keine Einigung erzielt. Dazu heißt es unter Bezugnahme auf eine Besprechung am 7.3.1991 wörtlich, „eventuelle Rechtsmittel gegen die Sachbehandlung als verdeckte Gewinnausschüttung, nicht gegen die Höhe”.
Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA für das Streitjahr einen Körperschaftsteuerbescheid. Es ermittelte das Einkommen der Klägerin unter Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von 34.229 DM (siehe den KSt-Bescheid vom 2.1.1992). Gleichzeitig nahm es für das Streitjahr eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG in Höhe von 34.229 DM an, die es mit dem zum 31.12.1985 festgestellten verwendbaren Eigenkapital verrechnete (siehe den Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG vom 2.1.1992).
Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Einspruchs machte die Klägerin geltend, über die festgestellten einkommenserhöhenden Zuwendungen sei zwar betragsmäßig Einigung erzielt worden; diese beziehe sich aber nicht auf die Qualifizierung dieser Einkommens Zurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung. Unstreitig sei, daß Herr T. der Klägerin finanzielle Mittel entzogen habe. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liege aber nicht vor. Die Handlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers, mit denen er sich finanzielle Vorteile verschafft habe, beruhten nicht auf seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, sondern seien vielmehr dem strafrechtlichen Bereich zuzuordnen. Die als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelten Vorgänge seien aufgrund des Verstoßes gegen § 181 BGB nicht rechtswirksam abgeschlossen und könnten deshalb keine Wirkung für die GmbH entfalten. Darüber hinaus sei bereits zum Zeitpunkt der unerlaubten Handlung ein Schadensersatzanspruch der Klägerin entstanden. Dieser sei zum 31.12.1985 in der Bilanz zu erfassen, so daß eine Vermögensminderung nicht mehr vorliege. Die Schadensersatzansprüche seien bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG zu...