Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnungsbescheid (Rückforderungsbescheid)
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von an den Kläger (Kl) als Zessionar ausbezahlten Steuererstattungen (Einkommensteuer –ESt– 1992, Solidaritätszuschlag –SolZ– zur ESt 1992, ESt 1993), soweit sich diese aus Verlustrückträgen aus 1994 ergeben haben.
Auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck wurde dem Beklagten (Zentralfinanzamt –ZFA–) am 12. September 1994 die Abtretung von Einkommensteueransprüchen aus den Veranlagungen für die Kalenderjahre 1992, 1993 und 1994 des … wegen voraussichtlich bestehender Ansprüche in Höhe von ca. 100.000 DM an den Kl angezeigt. Am 17. Januar 1995 ging beim ZFA eine weitere Abtretungsanzeige über die Abtretung eines Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1994 ein.
Am 19. Juli 1995 ging die ESt-Erklärung des Zedenten … für das Kalenderjahr 1994 beim Finanzamt … ein. Mit ESt-Bescheid für 1994 vom 8. Januar 1996 ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 134,043 DM. Der aufgrund des Verlustrücktrages aus 1994 ergangene ESt-Änderungsbescheid für 1992 vom 26. Juni 1996 führte u. a. zu Erstattungen aus Einkommensteuer 1992 in Höhe von 51.755 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.940,82 DM, die dem Kl am 10. Juli 1996 ausgezahlt wurden.
Wegen Erhöhung des Verlustrücktrages aus 1994 erging am 19. September 1996 ein weiterer Einkommensteueränderungsbescheid für 1992, aus dem sich weitere Guthaben für Einkommensteuer 1992 in Höhe von 477,00 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 17,88 DM ergaben, die am 1. Oktober 1996 dem Kl ausgezahlt wurden.
Mit ESt-Bescheid für 1993 vom 14. November 1996 wurde wegen des Verlustrücktrages aus 1994 der Einkommensteuerbescheid vom 10. April 1995 dahingehend abgeändert, daß sich ein Guthaben für Einkommensteuer 1993 in Höhe von 44.132 DM ergab, das am 24. März 1997 an den Kl ausbezahlt wurde.
Mit Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO vom 10.10.1997 stellte das ZFA fest, daß ein Betrag von insgesamt 98.322,70 DM zu Unrecht an den Kl erstattet worden sei, und forderte ihn zur Rückzahlung auf. Der dagegen eingelegte Einspruch vom 10. November 1997 blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1997).
Mit der Klage wird vorgebracht, daß dem Kl die Steuererstattungsansprüche des … aufgrund der angezeigten Abtretung zustehen.
Aus der Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Kl vom 5. August 1994 ergäbe sich, daß zur Erfüllung der Ansprüche des Kl sich der Zedent … unwiderruflich verpflichtet habe, seine Rückerstattungsansprüche aus der Einkommensteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994 an den Kl abzutreten. Daraus ergäbe sich, daß etwaige Erstattungsansprüche aufgrund von Verlustrückträgen von der Abtretung mitumfaßt worden seien.
Auch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 AO führe nicht dazu, daß die Abtretung nichtig sei. Der Schutzzweck der Vorschrift, wonach Lohnsteuerpflichtige ihre Ansprüche nicht unüberlegt zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare übertragen sollen, und der weitere Grund, daß damit die Bearbeitung der Angelegenheiten durch das Finanzamt erleichtert werden solle, seien nicht verletzt. Der Zedent, zumal Kaufmann und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, habe nicht nur ausreichend Zeit gehabt, zu prüfen, ob er sich seiner Ansprüche entäußern wolle, vielmehr seien längere Verhandlungen vorausgegangen. Der Konkurs und damit die Ursache der rücktragsfähigen Verluste seien 3 Monate zurückgelegen.
Auch sei der Abrechnungsbescheid nicht deshalb rechtmäßig, weil die Anzeige der Abtretung im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruches auf Einkommensteuerrückzahlung im Lichte des § 10 d Einkommensteuergesetz nichtig sei. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung werde durch die Praxis des Verlustrücktrages insoweit durchbrochen, als später entstandene Verluste wie Sonderausgaben abgezogen werden können. Der Steuerbescheid ergehe gleichwohl für das Jahr, für das der Rücktrag geltend gemacht werde. Es ergehe nicht etwa, wie auch denkbar wäre, ein Erstattungsbescheid im Hinblick auf die seinerzeitige Steuerzahlung. Maßgeblich sei die Wertung des § 36 EStG. Danach entstehe aber die Einkommensteuer, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Die Systematik des Verlustrücktrages sei vom Gesetzgeber so gewählt worden, daß nachträglich in die Bescheide betreffend früherer Besteuerungsabschnitte eingegriffen werde. Mag dies auch einen Eingriff in das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bedeuten, beruhe dies auf einer gesetzgeberischen Entscheidung. § 10 d EStG habe auch nicht dazu geführt, daß die Vorschrift des § 36 EStG entsprechend reformiert worden sei. Auch sei nicht einzusehen, warum ein Verlustrücktrag anders behandelt werden solle, als...