Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Besteuerungsrecht von Deutschland für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
Deutschland steht kein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen zu, wenn die Zinszahlungen nicht einer in Deutschland vermittelten Betriebsstätte zugerechnet werden können. Eine Zurechnung an die deutsche Betriebsstätte kann dann nicht erfolgen, wenn die Darlehensforderung nicht zum Vermögen der deutschen Betriebsstätte gehört und die Zinszahlungen im Ausland verwaltet und vermarktet werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2, § 50d Abs. 10; DBA Italien Art. 7, 11
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000 vom 11. Juli 2007 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 4. März 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ./. 21.976.002 DM festgestellt und die Anteile an laufenden Einkünften des Feststellungsbeteiligten i.H.v. 15.000 DM sowie dessen Sonderbetriebseinnahmen mit 0 DM festgestellt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Deutschland ein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen zusteht.
I.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Gegenstand des Unternehmens ist…. Der Sitz der Klägerin ist in Deutschland. An der Klägerin ist neben … als Komplementärin der Kommanditist … beteiligt. Zwischen der Klägerin und Familienangehörigen des Kommanditisten besteht eine atypisch stille Gesellschaft, an der der Feststellungsbeteiligte Nr. 3… (Beigeladener), als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist.
Im Streitjahr … hatte der Beigeladene seinen Wohnsitz in Italien und war dort für die italienische Betriebsstätte einer ehemaligen Schwesterngesellschaft der Klägerin tätig. Für Zwecke der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 (BStBl I 1990, 396) (DBA Italien) war der Beigeladene unstreitig in Italien i.S.d. Art. 4 Abs. 1 DBA Italien ansässig. Aus der Beteiligung an der Klägerin erzielte er in … zwischen den Beteiligten unstreitige gewerbliche Einkünfte i.H.v. … als Gewinnanteile. Daneben erhielt er von der Klägerin Zinszahlungen i.H.v. insgesamt …, die sich aus Zinseinnahmen i.H.v. … für ein der Klägerin gewährtes Darlehen über … und aus der Verzinsung seines Verrechnungskontos i.H.v. … zusammensetzten.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte zunächst antragsgemäß und stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung … (Feststellungsbescheid) vom …, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO) erging, die gewerblichen Einkünfte der Klägerin mit … fest. Hierbei wurden die gewerblichen Einkünfte des Beigeladenen mit … festgestellt; für die Zinseinkünfte i.H.v. … war festgestellt, dass sie als ausländische Einkünfte nach DBA freigestellt sind (unter Progressionsvorbehalt).
Der Feststellungsbescheid … vom … wurde in der Folge durch Feststellungsbescheide vom … in für das Verfahren nicht einschlägigen Punkten geändert. Gegen den Bescheid vom … legte die Klägerin mit Schreiben vom … Einspruch ein.
Nach einer Außenprüfung erfolgte erneut eine Änderung des Feststellungsbescheids …; mit Bescheid vom … wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin auf … erhöht und die Einkünfte des Beigeladenen aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft von … um die Zinseinkünfte i.H.v. … als Sonderbetriebseinnahmen auf … erhöht; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Mit Schreiben vom … erweiterte die Klägerin ihren Einspruch vom … auf die Besteuerung der Zinseinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen.
In der Folge änderte das FA erneut den Feststellungsbescheid … mit Bescheiden vom … und … in für das Klageverfahren nicht relevanten Punkten und stellte nun die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin auf … fest.
Aus dem italienischen Abrechnungsbescheid vom … ergibt sich, dass im Streitjahr für die Zinszahlungen in Italien eine Einkommensteuer festgesetzt wurde.
Mit Teileinspruchsentscheidung vom … wies das FA den Einspruch der Klägerin in Hinblick auf die Besteuerung der Zinszahlungen als Sonderbetriebseinnahmen als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen gelten...