Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenen Immobilienfonds

 

Leitsatz (redaktionell)

Hält sich ein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielender (geschlossener) Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG nicht an die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft nicht vor Ablauf von 15 Jahren bzw. dem Zeitpunkt, bis zu dem nach der vorgelegten Prognoseberechnung erstmalig ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten eintreten soll, aufgelöst werden darf, und wird der Fonds im Anschluss an den innerhalb von 5 Jahren erfolgten Verkauf des Fonds-Grundstücks durch Gesellschafterbeschluss vorzeitig aufgelöst, spricht dies gegen eine von Anfang an bestehende Einkünfteerzielungsabsicht. Durch den Verkauf des Grundstücks und die Tatsache, dass kein Ersatzwirtschaftgut angeschafft wurde, wird die Prognoseentscheidung rückwirkend erschüttert.

 

Normenkette

EStG § 21; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen IX B 4/06)

 

Tenor

1. Der zusammengefasste Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1993 und 1994 vom 8. August 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2003 wird in der Weise geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1993 auf ./. 5.610.611 DM und für das Jahr 1994 auf ./. 5.804.372 DM festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten entsprechend den in den Feststellungsbescheiden 1993 vom 11. November 1994 und 1994 vom 3. Juni 1996 enthaltenen Aufteilungsmaßstäben aufgeteilt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den bis zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2005 entstandenen Kosten tragen der Beklagte 83 % und die Klägerin 17 %. Die danach entstandenen Kosten tragen der Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

3. Soweit der Beklagte die Kosten zu tragen hat, ist das Urteil für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Wesentlichen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen ist.

Bei der Klägerin (Klin) handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Diese wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1993 (Akte Dauerunterlagen), auf den Bezug genommen wird, gegründet. Gesellschafter waren ursprünglich Herr … (Komplementär ohne Kapitalbeteiligung) und Frau … (Kommanditistin mit einer Einlage von 100.000 DM). Geplant war, das Gesellschaftskapital auf 14,2 Mio, DM zu erhöhen und zu diesem Zweck weitere Kommanditisten (Direktkommanditisten) in die Gesellschaft aufzunehmen. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 100.000 DM. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrags die Vermietung und Verwaltung des mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1993 erworbenen Grundbesitzes. Hierbei handelte es sich um ein noch zu bebauendes Grundstück in A in der Größe von 16.200 qm.

Veräußerer des von der Klin erworbenen Grundstücks war die Fa. B-AG, deren Vorstandsvorsitzender Herr B ist. Im Kaufvertrag vom 18. Dezember 1993 (Akte Dauerunterlagen), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, verpflichtete sich die B-AG nicht nur zur Übertragung des Grundstücks, sondern auch zur Errichtung der darauf geplanten Gebäude (Gewerbehof mit 12 Hallen und jeweils vorgelagerten Bürogebäuden; vgl. Bp-Handakte der Vor-Bp, Bl 17 ff) bis zum 15. Dezember 1994. Besitz, Nutzen und Lasten sollten auf die Klin zu dem Zeitpunkt übergehen, zu dem sie die Gebäude nutzen würde bzw. durfte. Als Kaufpreis war ein Betrag von 28.660.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

In dem Kaufvertrag wurde ferner auf die beabsichtigte Vermietung der Bauwerke hingewiesen (Gesamtmietfläche: 9.578 qm). Die Käuferin (Klin) sollte ab dem Tag des Besitzübergangs in die Mietverträge eintreten. Als Mietbeginn war der 1. Januar 1995 vorgesehen. Für den Fall, dass die Mietzahlungen zu diesem Zeitpunkt mangels Fertigstellung der Gebäude noch nicht beginnen sollten, verpflichtete sich die Verkäuferin, den Mietausfall zu ersetzen. Gleiches sollte gelten, wenn zum genannten Termin die Vermietung noch nicht vereinbart oder durchgeführt wurde (Mietgarantie). In Ziffer XV des Kaufvertrags vom 18. Dezember 1993 (vgl. Bp-Handakte der Vor-Bp, Bl 88) ist insoweit geregelt, dass die Mietgarantie bis 31. Dezember 1999 gelten solle. Mit Vertrag vom 30. November 1994 wurde zwischen der Klin und der B-AG ein Mietvertrag abgeschlossen (Bp-Handakte Bd. II, Bl 13), dessen Dauer 10 Jahre betragen sollte. Der Mietvertrag bezog sich auf sämtliche Mietflächen und PKW-Stellplätze, die von der Klin nicht selbst vermietet werden konnten.

Gem. § 7 des Gesellschaftsvertrags der Klin (investitionsplan) waren für das Projekt Gesamtinvestitionsmit...

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