rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Kumulationsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG
Leitsatz (redaktionell)
Der mit dem StBereinG 1999 vom 22.12.1999 in § 3 Abs. 1 InvZuIG 1999 eingefügte, rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getretene Satz 4, der eine Förderung nachträglicher Herstellungsarbeiten an einem Mietwohngebäude mit Investitionszulage beim Bauherrn im Veräußerungsfall ausschließt, wenn der Erwerber Sonderabschreibungen (im Streitfall nach dem FördG) in Anspruch nimmt, hat nur klarstellende Bedeutung und wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 4 Fassung: 22.12.1999; FördG § 4; StBereinG 1999 Art. 8; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Bauträgertätigkeit.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 beantragte die Klägerin für Modernisierungsmaßnahmen an drei in A belegenen Mietwohngebäuden eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZuIG) 1999. Im einzelnen handelte es sich um folgende Objekte:
Objekt |
nachträgliche |
beantragte |
|
Herstellungskosten |
Investitionszulage |
B-Str. 26 |
1.811.911,61 DM |
271.786,75 DM |
C-Str. 8 |
2.173.126,59 DM |
325.968,99 DM |
D-Str. 27 |
944.615,43 DM |
141.692,32 DM |
Auf Anfrage des Beklagten (Finanzamt) vom 4. März 2003 teilte die Klägerin mit, dass die modernisierten Objekte insgesamt an eine Erwerberin weiterveräußert worden seien und fremden Mietzwecken dienten. Nach den Ermittlungen des Finanzamts hat die Erwerberin, Frau E F, G-Str. 7a, H, für alle drei Objekte Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund versagte das Finanzamt die Gewährung der Investitionszulage unter Hinweis auf die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZuIG 1999 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBI I 1999, 2601, BStBI I 2000, 13) und setzte mit Bescheid vom 16. Juli 2003 die Investitionszulage für das Streitjahr 1999 auf null DM fest.
Mit ihrem Einspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, dass eine Doppelförderung für Modernisierungsmaßnahmen mit Investitionszulage nach § 3 InvZuIG 1999 einerseits und mit Sonderabschreibungen nach § 4 FördG andererseits im Zeitpunkt des In-Kraft-tretens des InvZuIG 1999 nicht ausgeschlossen gewesen sei. Bis zur rückwirkenden Änderung des § 3 InvZuIG 1999 durch das StBereinG 1999 sei das Kumulationsverbot in Satz 4 der Vorschrift nicht Bestandteil der gesetzlichen Regelung gewesen. Die Gesetzesänderung beinhalte eine verfassungsrechtlich unzulässige, „echte” Rückwirkung.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Gewährung der beantragten Investitionszulage weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass im Streitfall der Gewährung einer Investitionszulage nicht der Umstand entgegenstehen könne, dass die Erwerberin Sonderabschreibungen auf die Objekte in Anspruch genommen habe.
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 1 InvZuIG 1999 in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. August 1997 (BGBI I 1997, 2070, BStBI I 1997, 790) sei der Anspruch auf Investitionszulage lediglich dann entfallen, wenn der Investor für das Objekt erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen habe. Ein zusätzliches, von dem steuerlichen Verhalten des Erwerbers abhängiges Kumulationsverbot sei der genannten Regelung nicht zu entnehmen gewesen. Da es sich bei Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht um erhöhte Abschreibungen handele, sei das vom Finanzamt angenommene Kumulationverbot im Streitfall nicht anzuwenden. Ein Kumulationsverbot ergebe sich auch nicht aufgrund der rückwirken-, den Änderung des § 3 InvZuIG 1999 durch das StBereinG 1999; denn bei der Einfügung des § 3 Abs. 1 S. 4 InvZuIG 1999 handele es sich nicht lediglich um eine klarstellende, sondern um eine verfassungswidrig zurückwirkende Regelung zu Lasten der Klägerin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.5.2006 – III R 21/03, BFHE 213, 183, BStBI II 2006, 776 und vom 14. Dezember 2006 – III R 27/03, BFHE 215, 442, BStBI II 2007, 332. Der BFH habe die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage mit den genannten Entscheidungen nicht gelöst.
Die Klägerin beantragt,
den Investitionszulagenbescheid vom 16. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2004 aufzuheben und die Investitionszulage auf 213.651,69 EUR zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, dass im Fall einer Mehrfachbegünstigung durch Investitionszulage nach dem InvZuIG 1999 und Sonderabschreibungen nach dem FördG der – rückwirkende – Ausschluss der Investitionszul...