Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen. Körperschaftsteuer 1994
Leitsatz (amtlich)
Erhält ein Genussscheininhaber jährlich einen festen Prozentsatz vom Nennbetrag seiner Genussscheine vergütet und fällt die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig werdende Vergütung nur bei der Feststellung eines Jahres Verlustes bei der Emittentin der Genussscheine aus, so dass aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls, nämlich einer Bank als Emittentin, weder die Entstehung des Vergütungsanspruchs schon am Bilanzstichtag des abgelaufenen Jahres noch die künftige Auskehrung nach Eintritt der Fälligkeit im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses zweifelhaft ist, hat die Aktivierung des nicht risikobehafteten Vergütungsanspruchs bereits am Bilanzstichtag des Entstehungsjahres und nicht erst nach der formellen Feststellung des in diesem Jahr erwirtschafteten Gewinns der Emittentin zu erfolgen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB §§ 247, 252 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin … bietet bankübliche Dienstleistungen an. …
Die Klägerin erhielt am … 1995 für das Kalenderjahr 1994 aus Genussrechten bei der X. Bank folgende Ausschüttungen: …
In den Genussscheinbedingungen ist u. a. folgendes geregelt:
§ 2
„(1) Jeder Genussscheininhaber erhält eine Vergütung für jedes Kalenderjahr in Höhe von … % des Nennbetrags seiner Genussscheine. Für das Jahr der Ausgabe wird die Vergütung zeitanteilig bemessen.
(2) Die Vergütung auf die Genussscheine wird jeweils nachträglich am ersten Bankarbeitstag nach der …Sitzung fällig, in der der Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres festgestellt wird, erstmals (z. B. 1991) für das Geschäftsjahr (z. B. 1990).
(3) Die Vergütung entfällt, wenn und soweit durch sie ein Bilanzverlust entstehen oder erhöht würde.
§ 3
Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz, dass ein Bilanzverlust entstehen würde, ist dieser – soweit bisher noch nicht geschehen – vom Genussrechtskapital im Verhältnis seines Buchwertes zum Grundkapital zuzüglich Rücklagen und sonstigem in der Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapital der Bank, das bedingungsgemäß am Verlust teilnimmt, abzusetzen. In jedem Folgejahr ist vorrangig vor der Dotierung von Rücklagen zunächst das um die Absetzung verringerte Genussrechtskapital wieder bis zum Nennwert aufzufüllen und dann eine nach § 2 Abs. 3 ausgefallene Vergütung nachzuholen, wenn und soweit dadurch kein neuer Bilanzverlust entsteht.
§ 5
(1) Die Genussscheine Verbriefen keine Beteiligungsrechte, insbesondere kein Teilnahme recht und kein Stimmrecht… sowie keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös der Bank im Falle ihrer Auflösung.
(2) ……….”
Die Klägerin ordnete die Genussscheine dem Anlagevermögen zu und bewertete sie gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren Teilwert. Sie ging und geht weiterhin davon aus, dass der Ausschüttungsanspruch erst im Jahr 1995 entstanden sei und sah von einer Aktivierung in der Handels- und Steuerbilanz zum 31. Dezember 1994 ab.
Im Rahmen einer für den Zeitraum 1990 bis 1994 bei der Klägerin durchgeführten Betriebs Prüfung aktivierte der Prüfer die Ausschüttungen in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 mit … DM. Gleichzeitig erfolgte die Anrechnung der bei der Ausschüttung … Kapitalertragsteuer mit … DM.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) stellte/setzte mit Bescheid vom … 1996 folgende Beträge fest:
Einkommen i. S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG |
… DM |
Körperschaftsteuer (KSt) |
… DM |
verbleibende Steuer nach Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und KSt |
… DM |
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom … 1998 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte es aus, die hier einschlägigen Genussrechtsvereinbarungen führten ausschließlich zu gewinnabhängigen Ausschüttungen. Ein Anspruch, der von der Erzielung eines Gewinnes abhängig ist, sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 1970 III R 98/69, BFHE 99, 547, BStBl II 1970, 735 zwar aufschiebend bedingt, die Ungewissheit darüber, ob ein Gewinn erzielt sei, sei aber bereits am Schluss des Wirtschaftsjahrs beseitigt. Der Umstand, dass die Höhe des Gewinns nur noch nicht festgestellt sei, ändere daran nichts. Die Feststellung des Gewinns habe nur noch deklaratorische Bedeutung. Nach Handelsrecht richte sich die Aktivierung von Vermögensgegenständen nicht allein nach bürgerlich-rechtlichen, sondern auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Voraussetzung für eine Aktivierung sei danach, dass ein Forderungsrecht zivilrechtlich bereits entstanden ist oder dass „wenigstens die für seine Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im...