Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit und der tatsächlichen Leistung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland stellen die Tz. 3, 4 des BMF-Schreibens v. 15.9.1997 (BStB I 1997, 826) eine zutreffende Auslegung des Gesetzes (§ 33a Abs. 1 EStG) dar. Die Anwendung dieser Grundsätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich beide Ehegatten im Inland aufhalten und ihre im Ausland verbliebenen Kinder sowie ihre eigenen Eltern unterstützen.
2. Hier: Anerkennung von bar bei Familienheimfahrten mitgenommenen Beträgen in Höhe je eines Nettomonatslohns für die Kinder und die Mutter des Klägers im Kosovo.
Normenkette
EStG 1999 § 33a Abs. 1; AO 1977 § 90 Abs. 2, § 162
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 02. Mai 2001 wird die Einkommensteuer 1999 auf 3.816,28 Euro herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zur Einschränkung des Klageantrags durch den Kläger das Finanzamt zu 38 v.H. und der Kläger zu 62 v.H., ab diesem Zeitpunkt das Finanzamt zu 70 v.H. und der Kläger zu 30 v.H..
3. Soweit der Kläger obsiegt hat, ist für ihn das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen vorliegen, die einkommensteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
I.
Der Kläger ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau in … Er wird für das Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit der Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Personen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG i.H.v. je 4 340 DM für im Kosovo lebende Familienmitglieder geltend, nämlich für seine Kinder (Tochter, geboren 1970, zwei Söhne geboren 1973 und 1967) und für die im Jahr 1912 geborene Mutter. Nach Aktenlage und Auffassung des Finanzamts hat der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit der bezeichneten angehörigen Personen durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Heimatbehörde nachgewiesen (vgl. Bl. 6 ff./99 ESt-A). Den Unterlagen zufolge sind die Kinder des Klägers als arbeitslos bzw. Arbeit suchend gemeldet (Bl. 32 ff./99 ESt-A). Über den Empfang der jeweils 4 340 DM liegen Empfangsbestätigungen der unterstützten Personen vor. Auf den Inhalt dieser Bestätigungen wird Bezug genommen.
Außerdem machte der Kläger Wiederaufbaukosten für sein im Krieg zerstörtes Haus i.H.v. 4 000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigungen der UN samt Übersetzungen vom 25. Mai 2001 wird Bezug genommen (Bl. 21 ff. FG-A), ebenso auf die vorgelegten Ablichtungen von Fotografien eines Gebäudes, die ausweislich angebrachter Stempel und Namenszeichen im Zusammenhang mit der Bestätigung der UN vom 25. Mai 2001 stehen (Bl. 23 ff. FG-A). Nach der bezeichneten Bestätigung wurde das Haus des Klägers im Jahr 1998 von serbischen Kräften verbrannt und vom Kläger dann im Jahr 2000 in dem angegebenen Umfang repariert (u. a. 6 Innentüren und 1 Eingangstür, 5 Fenster usw.).
Zum Einkauf von Baumaterialien hat der Kläger eine Rechnung der Fa. vom 31. Dezember 1999 mit deutscher Übersetzung vorgelegt (Bl. 99 f./99 ESt-A). Hiernach beträgt der Rechnungsbetrag „19 200”, der sich u. a. auf den Erwerb von 10 Haustüren je „200”, 21 Fenstern je „250” usw. bezieht.
Ausweislich vorgelegter Belege ist der Kläger am 20. Januar 1999 mit dem Bus und am 13. November 1999 mit dem Flugzeug in seine Heimat gereist, im Rahmen der Einspruchsentscheidung ist das Finanzamt aufgrund von Paßvermerken von einer weiteren Fahrt ausgegangen.
Aus vorgelegten Listen über Sparumsätze 1999 des Kontos Nr. (… des Klägers) bei der … bank … (Bl. 53 ff./99 ESt-A) hat das Finanzamt im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2001 folgende Abhebungen des Klägers entnommen: 17. Juni 1999 9 000 DM, 22. Juli 1999 15 000 DM, 29. September 999 9 000 DM und 25. Oktober 1999 20 940 DM
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 8. Februar 2001 (Bl. 42 f./99 ESt-A, einfacher Brief) berücksichtigte das Finanzamt weder die Unterstützungsleistungen (17 360 DM) noch die Wiederaufbaukosten (4 000 DM) als außergewöhnliche Belastungen und setzte die Einkommensteuer 1999 auf 10 978 DM fest (Splittingtabelle).
Der ausweislich des Eingangsstempels am 13. März 2001 (Frühleerung, der 13. März 2001 war ein Dienstag) und mithin rechtzeitig eingegangene Einspruch des Klägers (vgl. § 108 Abs. 3 AO) ist erfolglos geblieben (s. die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 2. Mai 2001, Bl. 104 ff./99 ESt-A). Im Streitfall käme nach typisierender Ve...