Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt und Höhe des Abzugs von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1997, 1998
Leitsatz (amtlich)
Ein gezahlter Vorschuss auf Rechtsanwaltskosten im Ehescheidungsverfahren ist in Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um die Ermäßigung der endgültigen Honorarforderung als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 2, § 33
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 2.3.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 wird die Einkommensteuer 1997 auf 12.446 DM (= 6.363,54 EUR) herabgesetzt.
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 4.4.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 wird die Einkommensteuer 1998 auf 13.772 DM (= 7.041,51 EUR) herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) ist Verwaltungsbeamter mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Er lebte seit 16.8.1997 von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehe wurde am 14.2.2000 geschieden. Für das Streitjahr 1997 veranlagte der Beklagte (Finanzamt – FA –) die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer; für das Streitjahr 1998 wurde der Kl einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
In den Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 machte der Kl u. a. Scheidungskosten in Höhe von 3.920 DM (Einkommensteuer 1997) und 12.600 DM (Einkommensteuer 1998) als außergewöhnliche Belastung geltend, die das FA im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2.3.2001 und im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 04.04.2001 wegen fehlenden Nachweises der Aufwendungen nicht berücksichtigte. Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001).
Zur Begründung der Klage trägt der Kl im Wesentlichen vor, dass bei der Einkommensteuer 1997 Scheidungskosten von 5.000 DM als außergewöhnliche Belastung und Unterhaltsleistungen an die inzwischen geschiedene Ehefrau in Höhe von 9.547,74 DM (Schriftsatz vom 14.11.2001) bzw. 8.877,29 DM (Schriftsatz vom 15.2.2002) nach § 33 bzw. § 33 a EStG zu berücksichtigen seien; bei der Einkommensteuer 1998 seien Rechtsanwaltsgebühren von 3.589,15 DM und Gerichtskosten von 215 DM nach § 33 EStG und Unterhaltsleistungen in Höhe von 15.958 DM als Sonderausgaben abzuziehen. Es sei außerdem jeweils die Behindertenpauschale von 1.560 DM (3000 km × 0,52 DM) gemäß § 33 EStG und Abschn. 189 EStR zu berücksichtigen. Unter nachträglicher Vorlage der Anlage N zu den Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 macht der Kl außerdem Aufwendungen für Fahrten mit dem privaten Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (1997: an 149 Tagen, einfache Entfernung 2,1 km; an 98 Tagen, einfache Entfernung 48 km; 1998: an 115 Tagen, einfache Entfernung 48 km) und Aufwendungen für Fachliteratur i.H. von 390 DM bzw. 392 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In nachgereichten Anlagen V zu den Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 erklärt der Kl Einkünfte aus einem am 19.11.1996 angeschafften unbebauten Grundstück, Fahlenbach, Semtstr. 1 in Höhe von ./. 6.022 DM (Einkommensteuer 1997: Einnahmen 0 DM; im Wesentlichen Finanzierungskosten von 5.750 DM) und ./. 6032 DM (Einkommensteuer 1998: Einnahmen 0 DM; insbesondere Finanzierungskosten von 5.750 DM). Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Kl vom 14.11.2001 und 15.2.2002 verwiesen.
Auf das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 09.04.2002 und die gerichtliche Anordnung vom 03.06.2002 mit Fristsetzung gem. § 79 b FGO bis 20.07.2002 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2002 hat der Kläger mitgeteilt, dass er von den erklärten Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau nur noch den Abzug von Barleistungen i.H. von 17.048,41 DM im Jahr 1998 als Sonderausgaben geltend macht. Er hat die Zustimmungserklärung seiner geschiedenen Ehefrau vom 14.02.2002 zum Abzug der Unterhaltsleistungen (Anlage U) nachgereicht. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.07.2002 (mit Anlagen) und 08 09.2002 verwiesen.
Der Kl beantragt sinngemäß,
- unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 2.3.2001 die Einkommensteuer 1997 mit der Maßgabe herabzusetzen, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 5.608 DM, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte von 6.022 DM und außergewöhnliche Belastungen von 6.560 DM berücksichtigt werden;
- unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 4.4.2001 die Einkommensteuer 1998 mit der Maßgabe herabzusetzen, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 5.741 DM, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte von 6.032 DM, zusätzliche Sonderausgaben in Höhe von 17.048,41 DM und außergewöhnliche Belastungen von 5.364 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die durch die Gehbehinderun...