rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Zwecke durch einen Verein. Ideeller Bereich eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, ist nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Abgrenzung gilt auch für „allgemeine Aufwendungen”.
2. Mitgliedsbeiträge, die lediglich dazu dienen, den Verein allgemein mit Finanzmitteln auszustatten und die nur die allgemeinen Interessen der Mitglieder betreffen, sind nicht als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln und erhöhen deshalb auch nicht den Anteil steuerpflichtiger Umsätze an den Gesamteinnahmen des Vereins.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Köln (Urteil v. 11.6. 2010, 15 K 1571/07), dass ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke keinen ideellen Bereich habe.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1-2, Art. 17 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 22. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 auf den negativen Betrag von … EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 84/100, der Beklagte zu 16/100.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger im beantragten Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtszug.
Der Kläger ist ein am … gegründeter und im Vereinsregister des Amtsgerichts … unter der Nummer … eingetragener Verein. Er verfolgt gem. § 2 Tz. 1 seiner Satzung vom … den … Zweck der Steigerung der Zusammenarbeit, Entwicklungsdynamik und des Anstoßes innovativer Projekte am Wissenschafts- und Technologiestandort … im Bereich der Luft- und Raumfahrt sowie der Satellitennavigation (LRS) und anderer, auf diese Bereiche bezogener Technologien, in denen die Mitglieder besondere Kompetenzen haben. Gem. § 2 Tz. 3 seiner Satzung strebt der Kläger, auf konkrete Verbesserungen und Ergänzungen der wissenschaftlich-technologischen Kommunikationsstruktur in … ausgerichtet, die bestmögliche Koordination mit Forschung und Lehre, Verwaltung, Politik, Unternehmen und Wirtschaftsverbänden im LRS-Bereich an. Gem. § 3 Tz. 1 Satz 1 seiner Satzung enthält sich der Kläger unternehmerischer Marktteilnahme und dient gem. § 3 Tz. 1 Satz 2 seiner Satzung insbesondere Zwecken der Kommunikation, Zusammenarbeit und Innovation, ohne direkt dem Erfolg bestimmter Personen, Unternehmen und Institutionen verpflichtet zu sein, die hiervon profitieren können. Gem. § 3 Tz. 3 Satz 1 seiner Satzung finanziert sich der Kläger aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und öffentlichen Fördermitteln.
Mitglieder des Klägers waren im Streitjahr ausweislich einer Auflistung der Gründungsmitglieder (Bl. 27 KSt-Akte) insgesamt … Unternehmen im Bereich der der Luft- und Raumfahrt sowie Satellitennavigation sowie das Institut für Luft- und Raumfahrt der … Universität …
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2006 errechnete der Kläger seine Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von … EUR; hierbei erklärte er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von … EUR aus der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von … EUR geltend. Im Streitjahr vereinnahmte er Mitgliedsbeiträge in Höhe von … EUR. Zudem erhielt er im Streitjahr Zuschüsse des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in Höhe von … EUR aufgrund von Zuwendungsbescheiden vom … für die Projekte „…” sowie „…”. Den Zuwendungsbescheiden liegen Businesspläne des Klägers vom bzw. zugrunde, wonach Ziel der Projekte u.a. ist, den Standort … erfolgreich im Wettbewerb gegenüber den anderen Regionen darzustellen, zu vermarkten und seine Zukunftssicherheit zu gewährleisten.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Umsatzsteuer 2006 abweichend von der eingereichten Umsatzsteuererklärung mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 22. Oktober 2007 auf den Betrag von … EUR fest und legte hierbei abzugsfähige Vorsteuerbeträge in Höhe von lediglich … EUR zugrunde.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 als unbe...