rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei rückwirkendem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 S. 1 UmwStG 1995 trotz Bestandskraft der Steuerbescheide
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird erst nach der Erstellung der Bilanz, der Abgabe der Steuererklärungen und dem Eintritt der Bestandskraft der darauf ergangenen Steuerbescheide, aber noch innerhalb der Achtmonatefrist des § 14 S. 3 UmwStG für eine Kapitalgesellschaft der zum 31.12. des Streitjahres zurückwirkende Formwechsel in eine Personengesellschaft beschlossen, so kann das Wahlrecht zum Ansatz der Teilwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter nach § 3 S. 1 UmwStG trotz der Bestandskraft der Steuerbescheide ausgeübt werden; die bestandskräftigen Steuerbescheide sind insoweit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
2. Neben der steuerlichen Schlussbilanz ist zweckmäßigerweise eine weitere Bilanz zu erstellen, wenn die umgewandelte Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nicht die Buchwerte ansetzt. Das Bewertungswahlrecht des § 3 UmwStG wird durch den Ansatz in der steuerlichen Schlussbilanz ausgeübt. Die wirksame Ausübung des Wahlrechts ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht davon abhängig, ob die Gesellschafterversammlung die Bilanz festgestellt hat (im Streitfall: wirksame Wahlrechtsausübung durch Einreichung einer vom Geschäftsführer der GmbH unterschriebenen Körperschaftsteuererklärung samt einer Übertragungsbilanz mit Teilwerten).
Normenkette
UmwStG 1995 § 3 S. 1, § 14 Sätze 2-3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 1996 und des Bescheids zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags jeweils vom 6. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 werden festgesetzt:
Körperschaftsteuer 1996 |
… DM |
zu versteuerndes Einkommen |
… DM |
verbleibender steuerlicher Verlust |
… DM |
Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG |
… DM |
Gewerbesteuermessbetrag 1996 |
… DM |
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung der R Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entstanden.
Die GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1992 gegründet worden. Gesellschafter waren …, Geschäftsführer war Herr ….
Die GmbH reichte am 27. Juni 1997 für den Veranlagungszeitraum 1996 (Streitjahr) eine Körperschaft- sowie eine Gewerbesteuererklärung samt Bilanz zum 31. Dezember 1996 (Testat vom 16. Juni 1997) ein. Ausweislich des Jahresabschlusses wurde ein Verlust von … DM erklärt. Die Buchwerte des abnutzbaren Anlagevermögens betrugen … DM. In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb von … DM erklärt.
Mit jeweils vorbehaltlosem Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid vom 15. Juli 1997 wurde entsprechend den eingereichten Steuererklärungen die Körperschaftsteuer 1996 auf Null DM und der Gewerbesteuermessbetrag auf Null DM festgesetzt. Im Körperschaftsteuerbescheid wurde das zu versteuernde Einkommen, der steuerliche Verlust und das Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG auf jeweils … DM und die Tarifbelastung mit … DM festgestellt.
Mit notariellem Vertrag vom 18. August 1997 beschlossen die Gesellschafter der GmbH die Abtretung eines Geschäftanteils von 500 DM von … an die sowie den Formwechsel der GmbH in die Klägerin (KG). Nach § 5 Nr. 1 des Notarvertrages sollte der Formwechsel rückwirkend zum 31. Dezember 1996 als erfolgt gelten. Die Eintragung ins Handelsregister wurde nach den Ermittlungen des beklagten Finanzamtes (FA) am 25. August 1997 beantragt und erfolgte am 18. November 1997.
Am 18. Mai 1998 reichte die Klägerin erneut eine vom Geschäftsführer der GmbH unterschriebene Körperschaftsteuer- sowie eine Gewerbesteuererklärung für 1996 ein. In der vom Steuerberater unterschriebenen Übertragungsbilanz zum 31. Dezember 1996 (Testat vom 30. April 1998) wurden die Teilwerte angesetzt und ein Jahresüberschuss in Höhe von … DM, ein Gesamtbetrag der Einkünfte von … DM und – nach Verlustabzug – ein Einkommen von … DM – erklärt. In dieser Bilanz war der Wert des abnutzbaren Anlagevermögens mit … DM ausgewiesen und der Übertragungsgewinn betrug … DM.
Mit Schreiben vom 10. Februar 1999 beantragte die Klägerin die Veranlagung 1996 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern.
Die Klägerin reichte eine vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebene Übertragungsbilanz zum 30. Dezember 1996 ein, die ein abnutzbares Anlagevermögen von … DM ausweist sowie eine entsprechende Gewinnfeststellungserklärung. Die Teilwertaufstockung begründete die Klägerin mit dem Fax vom 24. September 2012. Aus dem angesetzten Teilwert berechnete die Klägerin folgende Gew...