rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundschulden auf Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Grundschulden sind nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie vom Erblasser valutiert waren. Eine Minderung des Steuerwerts des Grundstücks erfolgt dadurch nicht. Erst wenn der Erwerber aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird, wird rückwirkend sein Erwerb nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG gemindert.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; BewG § 6 Abs. 2, § 5 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Grundschulden den Erwerb von Todes wegen mindern.
I.
Die am 20.3.1999 verstorbene Erblasserin A. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 1.2.1990 von ihren beiden Töchtern N. und der Klägerin zu gleichen Teilen beerbt. In den Nachlass fielen Grundvermögen (u.a. Grundstück Heidestraße 91–93 a, 45476 Mühlheim/Ruhr), Bankguthaben und Wertpapiere.
Die Erblasserin hatte Grundschulden zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten der A. oHG für die Volksbank … bestellt. Am Todestag wiesen die beiden Konten (s. Bl. 33 Finanzgerichts-Akte …) der N. A. oHG Schulden in Höhe von 736.126,56 DM (Kontokorrentkonto-Nr. 17519018) und 69.420,14 DM (Darlehenskonto 17519212) aus (Bl. 172 Finanzamts-Akte).
Außerdem hat die Erblasserin eine Grundschuld-Zweckerklärung der Grundstücke H. gegen … Dentallabor GmbH und N. A. KG a.A. aus den Darlehen Nr. 12284233 vom 7.3.1990, aus Krediten in laufender Rechnung und aus Darlehen Konto Nr. 12284250 vom 16.8.1994 und Konto Nr. 17519212 abgegeben (Bl. 179 Finanzamts-Akte).
Ein Antrag auf Zwangsversteigerung der im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücke H. 91–93 a wurde zwar vor dem Tode der Erblasserin am 16.1.1998 von der Volksbank O. gestellt, für die in der III. Abteilung Nr. 18 a benannten Grundschuld in Höhe von 75.000 DM, jedoch kam es zu keiner Versteigerung.
Mit Bescheid vom 25.5.2001 hatte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 118.005 DM festgesetzt (Bl. 47 Finanzamts-Akte). Mit Änderungsbescheid vom 17.8.2001 setzte das Finanzamt die Steuer auf 47.520 DM herab (Bl. 90 Finanzamts-Akte).
Mit weiterem geändertem Steuerbescheid vom 2.8.2002 setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Erbschaftsteuer auf 29.645 DM herab (Bl. 145 Finanzamts-Akte).
Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin u.a. vor, dass zusätzliche Belastungen in Höhe von 805.546 DM nachlassmindernd zu berücksichtigen seien. Die Erblasserin habe über „Dritt-Grundschulden” die Haftung und das Risiko für einen Vermögensverlust für die Darlehen an der N. A. oHG übernommen. Die Verwertung der Grundschulden sei von der Volksbank aus den Schuldanerkenntnissen erfolgt. Diese Grundschulden seien zum Todes-Stichtag als Belastung nicht nur zur Sicherheit, sondern zur Verwertung angestanden. Nach § 9 Bewertungsgesetz (BewG) sei anerkannt, dass der gemeine Wert der Belastung zu Gunsten der oHG bei dem Vermögen der Erblasserin dann abzuziehen sei, wenn die Belastungen verwertet würden, weil jede Belastung vom Vermögen der Erblasserin abzuziehen sei, wenn die Belastung bei einer Verwertung (z.B. Verkauf an einen Dritten) zu einer Reduzierung des Erblass-Vermögens führe. Es sei seit altem anerkannt, dass Sachleistungsansprüche, die den essenziellen Wert eines Grundstückes betreffen, dann wie volle Verbindlichkeiten anzusetzen seien, wenn die Inanspruchnahme durch die Volksbank bereits hinreichend sicher sei, weil die OHG ihre Darlehen nicht zurückzahlen kann. In diesem Fall werde der Markt ein mit Grundschulden belastetes Grundstück entsprechend niedriger bewerten, wenn der abgesicherte Darlehensnehmer, Firma N. A. oHG, auf absehbare Zeit eine Darlehensrückzahlung nicht leisten kann. Die erbschaftsteuerliche Bewertung erfolge in der Weise, dass vom Grundstückswert die Grundschuld erbschaftsbezogen abgezogen werde, was hier zu einer zusätzlichen Verringerung des Vermögens von rund 800.000 DM führe.
Die Einspruchsentscheidung bleibt erfolglos. Lediglich aus anderen, nicht streitigen Gründen, setzte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf 14.014 DM (7.165 EUR) herab (Bl. 193 Finanzamts-Akte).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Belastungen nicht aufschiebend bedingt seien. Die Duldungspflicht sei hier angesichts der Vermögenslosigkeit der Gesellschafterinnen der oHG eine echte Verpflichtung der Erblasserin zum Todestag gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 2.8.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2003 die Erbschaftsteuer auf Null DM herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Am 25. Oktober 2006 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO...