rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung der Gewerbesteuer-Meßbeträge 1982 und 1983
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die klagende Stadt an der Zerlegung des Gewerbesteuer (GwSt) -Meßbetrags eines Unternehmens mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wegen Bestehens einer gewerbesteuerlichen Organschaft zu beteiligen ist.
Die Klägerin (Kl.), eine Stadt, ist Sitz der Fa. AB GmbH (AB, zuvor Fa. C), die zum A-Konzern gehört, der im In- und Ausland Maschinen herstellt und vertreibt. Gesellschafter sind die Fa. A GmbH (GmbH) in Z, eine Besitzgesellschaft im A-Konzern und Herr (H), der Vorsitzender der Geschäftsführung der GmbH ist. GmbH und H sind die einzigen Gesellschafter der A OHG (OHG) in Z (abweichendes Wirtschaftsjahr –Wj– 01.10. bis 30.09.), der Betriebsgesellschaft, die seit dem 01.09.1978 besteht. Das Kapital der OHG (110 Mio. DM) wurde durch Einbringung des Geschäftsbetriebs der GmbH aufgebracht. H ist außerdem Mehrheitsgesellschafter der A Beteiligungs GmbH (Beteiligungs GmbH), die wiederum zu 31 v.H. an der GmbH beteiligt ist. H war auch mit 20,5 v.H. und ab 31.08.1980 zu rd. 25 v.H. direkt an der GmbH beteiligt. Wegen der Beteiligungsverhältnisse im einzelnen wird auf die Konzernschaubilder zum 01.01.1980 (Anlage 1 zum Bp-Bericht vom 21.02.1984, Prüfungszeitraum: GwSt: 1978–80) und zum 01.10.1989 (Anlage 1 zum Bp-Bericht vom 10.09.1990, Prüfungszeitraum: 1981–84) Bezug genommen. Bis einschließlich für 1975 wurde die AB-GmbH durch die Konzern-Bp X geprüft.
Gegenstand der Erörterungen zwischen den Prüfern der Konzern-Bp, die vom Beklagten (Finanzamt –FA–) als Betriebsfinanzamt des A Konzerns mit der Prüfung beauftragt war, Vertretern des örtlichen FA B und Vertretern des Konzerns war jeweils die Frage gewesen, ob zwischen der GmbH bzw. OHG als Organträger und der AB GmbH als Organgesellschaft eine gewerbesteuerliche Organschaft bestanden habe. Dabei spielte die am 07.10.1981 stattgefundene Schlußbesprechung über die Ergebnisse der von der Konzern-Bp für Wj vor 1978 durchgeführten Bp bei der AB-GmbH eine Rolle. Auf die Niederschrift darüber unter zu 1 wird Bezug genommen. Der dort angesprochene Ergebnisabführungsvertrag vom 26.08.1981 zwischen der OHG und AB wurde am 12.11.1981 aufgehoben. Dies wurde dem FA mit Schreiben vom 20.01.1982 mitgeteilt.
Für den streitigen Zeitraum bis zum 30.09.1984 vertrat die Konzern-Bp die Auffassung, das Vertrauen der OHG in das Nichtbestehen einer Organschaft sei schutzwürdig. Die AB-GmbH sei deshalb erst ab 01.10.1984 als Organgesellschaft zu behandeln.
Dem folgte das FA und erließ geänderte GwSt-Meßbescheide, bei denen, wie zuvor, die AB-GmbH nicht als Betriebsstätte der OHG behandelt wurde. Die Meßbescheide vom 18.01.1991 für 1982 und 1983 wurden der OHG bekanntgegeben und bestandskräftig. Die festgesetzten einheitlichen GwSt-Meßbeträge wurden mit Bescheiden vom 22.04.1991 für 1982, vom 05.04.1991 für 1983 zerlegt. Maßstab dafür war das Verhältnis der Arbeitslöhne der Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden 1, 2, 3, 4 und 5. Auf die Berechnung durch die Prüfer lt. Anlage I zum Schreiben der Bp an die Kl. vom 26.01.1988 wird Bezug genommen.
Die Kl. vertrat in Übereinstimmung mit dem FA B die Auffassung, die Voraussetzungen der Organschaft zur OHG lägen vor. Sie begehrte die Zuteilung von Zerlegungsanteilen am GwSt-Meßbetrag der OHG ab 1982.
Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 17.12.1990 für 1982 und 83 vollständig –ohne Rechtsbehelfsbelehrung– ab. Der Bp-Bericht vom 10.09.1990 wurde auszugsweise (Tz 7 bis 9) beigefügt.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.06.1992 führte das FA aus, zwischen der OHG und AB läge zwar nach jetziger Erkenntnis eine Organschaft vor, die steuerlichen Auswirkungen hätten jedoch nicht vollzogen werden können, weil die Rechtsprechung zu Treu und Glauben von der OHG zu Recht geltend gemacht worden sei. Ursächlich dafür sei, daß die Kl. selbst ebenso wie das zuständige FA B bei der ersten Prüfung nach Erwerb der Anteile der vormaligen Fa. C durch A bis 1975 eine Organschaft abgelehnt hätten, obwohl die Voraussetzungen vorlagen. Grund für die Ablehnung sei die damalige schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH gewesen, die nur Verluste erwirtschaftet hätte. Da die A-Gruppe auf dieser Basis wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei die Folge-Bp daran gebunden gewesen.
Der Vertrauenstatbestand sei erst ab Februar 1981 entfallen, weil die bisherige organisatorische Eingliederung durch Übernahme der Geschäftsführung von AB durch die GmbH entscheidend geändert worden sei. In der Schlußbesprechung vom 07.10.1981 sei aber unter zu 1 die verbindliche Auskunft erteilt worden, daß die „Voraussetzung der Organschaft zwischen der AB-GmbH und der OHG ab 01.09.1980 noch nicht erfüllt (sei), sondern endgültig ab Abschluß des Ergebnisabführungsvertrages”. Dieser sei dann aber, noch bevor er vollzogen worden sei, rückwirkend a...