Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderabschreibung nach FördG auf Umlaufvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels steht der Gewährung der Fördergebiets-AfA nicht entgegen.
Normenkette
FördG § 4; EStG § 15; FördG § 3
Tatbestand
Streitig sind die Beteiligungsverhältnisse an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Höhe und die steuerliche Behandlung des Gewinns.
Die Kläger sind Gesellschafter der I und E GbR (GbR). Die GbR wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.08.1997 gegründet. Gesellschafter waren die Kläger und Frau C, die Beigeladene. Der Gesellschaftsvertrag, auf den verwiesen wird, regelte die Unternehmensbezeichnung, den Sitz der Gesellschaft und die Geschäftsführung. Unter dem gleichen Tag datiert eine Ausscheidungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern. Nach § 1 wurde vereinbart, dass die Gesellschafterin C nach Ankauf der Wohnanlage N, gegen Zahlung einer Abfindung von 150.000 DM, und zwar 50.000 DM 14 Tage nach notariellem Kaufvertrag, 50.000 DM nach Verkauf an den ersten Anleger, 50.000 DM nach Verkauf an den zweiten Anleger spätestens jedoch bis zum 30.11.1997 unwiderruflich aus der Gesellschaft ausscheidet. Mit Ausscheiden wurde sie für alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen durch die Gesellschaft freigestellt. Der Anteil der Gesellschafterin am Gesellschaftsvermögen sollte den übrigen Gesellschaftern anwachsen. In § 2 verpflichtete sich die Gesellschaft, eine angemessene Sanierung der Wohngebäude durchführen zu lassen. Nach § 3 nahm die Beigeladene entgegen der Bestimmung des § 740 BGB nicht am Ergebnis von zur Zeit ihres Ausscheidens schwebenden Geschäften teil.
Am 23.03.1998 schlossen die Kläger, Herr E zugleich handelnd als vollmachtloser Vertreter für die Beigeladene, einen Aufhebungsvertrag und ein Schuldanerkenntnis. Danach schied die Beigeladene mit sofortiger Wirkung aus der GbR aus und übertrug ihre Geschäftsanteile zu gleichen Teilen auf die verbliebenen Gesellschafter. Diese verpflichteten sich, 150.000 DM nach im Einzelnen festgelegten Zahlungsmodalitäten zu entrichten. Der Gesamtbetrag war spätestens zum 30.06.1998 zu zahlen. Er wurde in 1998 entrichtet.
Am 26.08.1997 schlossen alle Gesellschafter, handelnd als GbR, mit der Stadt N einen Grundstückskaufvertrag. Die Stadt N war Eigentümerin von Grundstücken A-Straße, auf denen 1964 drei 3-geschossige Wohnhäuser mit je 18 Wohneinheiten errichtet worden waren. Die Stadt veräußerte die Wohnhäuser A-Straße 1, 3 und 5, A-Straße 7, 9 und 11 und A-Straße 13, 15 und 17 sowie noch zu vermessende Teilflächen, deren Größe auf insgesamt 5.348 qm geschätzt wurde, an die GbR. Der Kaufpreis betrug 1.309.000 DM. Er war bis zum 30.09.1997 fällig. Die Besitzübergabe erfolgte zum 01.10.1997. In § 9 des Vertrags ging die GbR eine Privatisierungs- und Sanierungsverpflichtung ein. Sie verpflichtete sich zur zügigen Sanierung der auf dem Kaufgegenstand befindlichen Gebäude, wobei die Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen festgelegt wurden. Weiter verpflichtete sie sich im Hinblick auf die Anerkennung der Veräußerung als Privatisierung im Sinne des § 5 Absatz 5, Satz 1 Altschuldenhilfegesetz (AHG), den Mietern der vertragsgegenständlichen Wohnungen diese Wohnungen zum Kauf anzubieten. Sie ging die Verpflichtung ein, mindestens ein Drittel des übernommenen Wohnungsbestandes, jedoch möglichst viele, bis zum 31.12.2003 an die Mieter zu veräußern. Sie erhielt Vollmacht, die Teilung nach § 8 WEG durchzuführen. Die Veräußerungsverpflichtung konnte unter genau festgelegten Voraussetzungen beschränkt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 14.10.1997 stellten die Beteiligten nach der Vermessung als Kaufobjekt drei neu gebildete Grundstücke in einer Größe von 1712 qm, 1777 qm und 1806 qm fest; dies minderte den Kaufpreis um 1.590 DM.
Mit Kaufvertrag vom 20.10.1997, auf den verwiesen wird, veräußerte die GbR den Wohnblock A-Straße 1, 3 und 5 an Herrn U zu einem Kaufpreis von 583.000 DM weiter. Herr U war zusammen mit den Klägern auf dem Gebiet der Altbausanierung in den neuen Bundesländern tätig.
Den Wohnblock A-Straße 7, 9 und 11 veräußerte die GbR zunächst ebenfalls an Herrn U. Der Vertrag vom 23.03.1998 wurde jedoch am 04.05.1998 aufgehoben. Die GbR veräußerte das Grundstück mit Vertrag vom 30.04.1998 zu einem Kaufpreis von 2.356.533,90 DM an einen anderen Erwerber.
Der Wohnblock A-Straße 13, 15 und 17 verblieb im Eigentum der GbR.
Den Kaufpreis an die Stadt N entrichtete die GbR aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten erst im Mai 1998.
In der Feststellungserklärung 1997, auf die verwiesen wird, wurde das Eintrittsdatum der Beigeladenen mit dem 26.08.1997 und das Austrittsdatum mit dem 23.03.1998 angegeben. Es wurde ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung erklärt, der nur den Klägern, nicht der Beigeladenen, zugerechnet wurde. Über die Einkunftsart und die Zurechnung entstand Streit. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es liege gewer...