Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG in die sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Im Rahmen der Ermittlung der ermäßigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (sog. Fünftelregelung) sind die dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Buchst. 1a) EStG unterliegenden Zahlungen in voller Höhe anzusetzen.
2) Die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG ist auch unter Einbeziehung des § 32b EStG verfassungsgemäß.
3) Ggf. auftretende Unbilligkeiten im Einzelfall bleiben einem separat durchzuführenden Billigkeitsverfahren vorbehalten. Dabei sollte insbesondere die steuerliche Gesamtbelastung des Stpfl. im Verhältnis zur Durchschnittsbelastung von Stpfl. beachtet werden.
Normenkette
EStG §§ 32b, 34
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der ermäßigten Einkommensteuer gemäß § 34 EStG für das Streitjahr 2000.
Die Klägerin, die für das Streitjahr die getrennte Veranlagung gewählt hat, war in der Zeit vom 1.1.2000 bis 31.3.2000 bei einem Kreditinstitut beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Anschluss war sie arbeitslos gemeldet. Das Arbeitslosengeld im Streitjahr betrug 11.291 DM. Als Arbeitslohn für mehrere Jahre erhielt sie 75.115 DM. Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der sog. Fünftelregelung gemäß § 34 EStG.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2000 durch Bescheid vom 23.1.2001 auf 9.310 DM fest. Dabei berücksichtigte er bei der Ermittlung des Steuersatzes für das Fünftel aus 75.115 DM das Arbeitslosengeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts in voller Höhe. Dies ergab einen Steuersatz von 12,4534%, der auf das Fünftel angewandt, einen Betrag in Höhe von 1.862 DM ausmachte. Multipliziert mit 5 ergab dies die festgesetzte Einkommensteuer.
Die Klägerin legte am 1.2.2001 Einspruch ein, welcher durch Entscheidung vom 26.3.2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Klägerin am 17.4.2001 Klage eingereicht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berechnung der Einkommensteuer so zu erfolgen hätte, dass eine Schattenveranlagung über fünf Jahre statt zu finden habe und nur im ersten Jahr das Arbeitslosengeld im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finden könne. Im Einzelnen verweist sie auf die folgende Berechnung:
Jahr |
Einkommen |
Steuersatz |
Steuer |
1. Jahr 1/5 Abfindung 1/1 Arbeitslosengeld |
15.007 DM 11.291 DM |
Steuer für 26.298 DM = … 3.275 DM = … 12,4534% auf … 14.958 DM |
1.862 DM |
1. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
2. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
3. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
4. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
Summe |
86.326 DM |
|
3.270 DM |
Die Klägerin beantragt deshalb,
den Einkommensteuerbescheid für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.2001 dahingehend zu ändern, dass eine Einkommensteuer für 2000 auf 3.270 DM festgesetzt wird, hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.2001 zu ändern und die Einkommensteuer für 2000 auf 9.265 DM festzusetzen und im Übrigen die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist auf das unter dem Az. XI R 15/02 geführte Revisionsverfahren. Dieses sei durch Gerichtsbescheid beendet worden und habe nur insoweit eine Änderung in der Berechnung des ermäßigten Steuersatzes ergeben, als ein negativer Betrag des verbleibenden zu versteuernden Einkommens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG den im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Betrag reduziere. Eine Fünftelung dieses Betrages, wie etwa vom Sächsischen FG im Urteil vom 14.2.2002 (2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Rev: VI R 35/02) vorgenommen, sei in dem Urteil des FG Düsseldorf, welches dem Revisionsverfahren zugrundeliege, nicht erfolgt. Die Revision im Verfahren gegen das Urteil des Sächsischen FG sei nach Ergehen des Gerichtsbescheides auf dieser Basis erledigt worden. Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Einzelheiten wird auf die neue Berechnung im Schriftsatz vom 6.3.2007 verwiesen (Bl. 70 d. GA).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerfestsetzung für 2000 ist auf 9.265 DM festzusetzen. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Soweit im zu versteuernden Einkommen ganz oder zum Teil außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG enthalten sind, ist die Einkommensteuer auf Antrag nach den Vorschriften der Sätze 2 bis 4 des § 34 Abs. 1 EStG zu berechnen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Antrag ist für das Streitjahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung gestellt worden. § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG, und damit auch das im Streitjahr ge...