Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlten Beihilfen auch insoweit nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, als die Mittel dazu nicht aus einem öffentlichen Haushalt stammen.
Der Kläger (Kl.) ist ein gemeinnütziger Verein, der eine staatlich anerkannte Ersatzschule betreibt. Die Personalkosten und Beihilfeaufwendungen für die Lehrer an dieser Schule werden vom Land NRW zu 94 % bezuschußt. Die verbleibenden Aufwendungen werden vom Kl. aus Spenden von Eltern und Freunden der Schule getragen.
Bei einer Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung (Ap.) stellte der Beklagte (Bekl.) fest, daß der Kl. im Prüfungszeitraum 1987–1989 die an die Lehrer der Schule gewährten Beihilfeaufwendungen nicht lohnversteuert hatte (Prüfungsbericht vom 5.4.1990).
Gestützt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.11.1983 – VI R 20/80 –, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1984, 113 und das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 10.5.1990 – XIV-III 2526/87 L – vertrat der Bekl. die Ansicht, daß der nicht vom Land NRW übernommene Anteil an Beihilfeleistungen in Höhe von 6 % zu versteuern sei.
Dementsprechend erließ der Bekl. unter dem 6.4.1990 einen Haftungsbescheid, mit dem der Kl. hinsichtlich eines LSt-Betrages von 2.855,92 DM und evangelischer sowie römisch-katholischer Kirchensteuer (KiSt) in Höhe von jeweils 99,94 DM in Haftung genommen wurde.
Der dagegen eingelegte Einspruch des Kl. wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung – EE – vom 4.2.1991, auf die verwiesen wird).
Mit seiner Klage wendet der Kl. sich weiterhin gegen den Haftungsbescheid. Er trägt vor: Auch der von ihm, dem Kl., getragene Anteil von 6 % der erstatteten Beihilfeaufwendungen sei gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Über diese Mittel könne ebenso wie über die übrigen 94 % nur nach Maßgabe von haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden, und ihre Verwendung im einzelnen unterliege gesetzlich geregelter Kontrolle. Dieses ergebe sich aus dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG –). Danach würden sämtliche Ersatzschulen hinsichtlich ihrer Einnahmen und Ausgaben in drei Stufen geprüft. Zunächst werde der Haushaltsplan geprüft, sodann die Jahresrechnung, und schließlich würden von der Schulaufsichtsbehörde sämtliche Belege geprüft. Darüber hinaus könne entsprechend den Regeln über die Vermischung von Gegenständen gemäß §§ 947 und 948 BGB hinsichtlich der Verwendung der dem Schulträger zur Verfügung stehenden Mittel zwischen Zuschußmitteln und Eigenmitteln kein Unterschied festgestellt werden. Daß der streitige Beihilfeanteil steuerfrei sei, ergebe sich außerdem aus Abschn. 11 Abs. 1 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1990.
Der Kl. beantragt,
den Haftungsbescheid des Bekl. vom 6.4.1990 und die EE vom 4.2.1991 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die EE und führt ergänzend aus, daß Abschn. 11 Abs. 1 Nr. 4 LStR 1990 für die streitbefangenen Jahre 1987–1989 nicht anzuwenden sei und sich außerdem auch daraus die vom Kl. behauptete Steuerfreiheit nicht ergebe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Haftungsbescheid des Bekl. ist rechtmäßig.
Die vom Kl. den Lehrern seiner Schule gewährten Beihilfeleistungen sind in Höhe der streitbefangenen 6 % nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner in dem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 10.5.1990 – XIV-III 2526/87 L – vertretenen, auf das Urteil des BFH – VI R 20/80 –, a.a.O., gestützten Auffassung fest.
Die Steuerfreiheit ist zu verneinen, weil es sich bei den streitbefangenen 6 % der Beihilfen nicht um öffentliche Mittel im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG handelt.
Der vom Kl. getragene Anteil der Beihilfen wird nicht dadurch zu einem Bezug aus öffentlichen Mitteln, daß – wie der Kl. im einzelnen vorgetragen hat – (auch) dieser Teil der Leistungen umfassender, gesetzlich geregelter öffentlicher Kontrolle unterliegt.
Eine Steuerfreiheit läßt sich für die Streitjahre nicht aus den für die damalige Zeit gültigen LStR (Abschnitt 14 Abs. 2 LStR 1987) herleiten. Ob sich aus Abschnitt 11 Abs. 1 Nr. 4 der LStR 1990 für nachfolgende Zeiträume etwas anderes ergibt, ist im vorliegenden Verfahren entscheidungsunerheblich und kann daher dahingestellt bleiben.
Daß hinsichtlich der Steuerfreiheit nach Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, und solchen, die aus privaten Mitteln gewährt werden, unterschieden wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19.2.1991 – 1 BvR 1231/85 –, BVerfGE 83, 395).
Der angefochtene Haftungsbescheid ist der Höhe n...