Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992 und 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Ertragsanteils einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der am 14.10.1950 geborene Kläger ist selbständiger Zahnarzt. Bis März 1993 unterhielt er eine Einzelpraxis. Ab April 1993 wird die Praxis als Sozietät betrieben.
1. Für den Fall der vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeit hatte er bei der A AG (fortan: A) folgende private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen gegen laufende Beitragszahlungen abgeschlossen:
Vertragsnummer |
Ablaufdatum |
1 |
01.02.2010 |
2 |
01.02.2010 |
3 |
01.02.2010 |
4 |
01.02.2010 |
5 |
01.03.2010 |
6 |
01.03.2010 |
7 |
01.12.1998 |
Nach den Besonderen Bedingungen der A für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Heilberufe (fortan: Besondere Bedingungen) entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptversicherung und für die in sie eingeschlossene Zusatzversicherung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 v.H. ganz. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragsfreiheit. Während der Dauer der Beitragsfreiheit wird eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Beitragsfreiheit und Rente werden nicht mehr gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, der Versicherte stirbt oder die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft (§ 1 Ziffer 1, 2 und 5 der Besonderen Bedingungen). Die A ist berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen (§ 7 Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen).
Nach mehreren Unfällen trat Berufsunfähigkeit des Klägers mit dem 01.03.1992 ein. Die A erkannte mit Schreiben vom 06.07.1992 die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „für die Zeit vom 01.03.1992 bis zunächst längstens 01.07.1993” an. Zum genannten Termin sei eine neue Leistungsprüfung erforderlich. Der Kläger bezog in den Streitjahren 1992 und 1993 insgesamt folgende Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen
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1992 |
1993 |
Versicherung 7 |
21.700 DM |
26.040 DM |
Sonstige Versicherungen |
60.073 DM |
75.403 DM |
Summe |
81.773 DM |
101.443 DM |
Ab März 1994 verweigerte die A die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Im Zivilrechtstreit vor dem Landgericht … Az.: … wies der Kläger durch mehrere Gutachten eine dauernde Berufsunfähigkeit von mindestens 50 v.H. nach. Die A wurde durch Anerkenntnisurteil vom 17.02.1995 zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab März 1994 verurteilt.
2. Für die Streitjahre wurden die Kläger zuletzt mit Vorbehaltsbescheiden vom 29.03.1995 (1992) und 04.09.1995 (1993) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer betrug danach 1992 … DM und 1993 … DM. In den Steuererklärungen waren die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einem Ertragsanteil in Höhe von 2 v.H. erfaßt.
Im Jahre 1996 wurde der Kläger einer Betriebsprüfung des Beklagten unterzogen. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, der Ertragsanteil sei gemäß § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu ermitteln. Die Laufzeit sei mit 18 Jahren anzusetzen, da die Rentenzahlungen bis zum 60. Lebensjahr des Klägers befristet seien. Es liege eine abgekürzte, wiederholt aufgrund desselben Versicherungsfalls bewilligte Leibrente vor. Der Ertragsanteil betrage damit für die Versicherung 7 10 v.H., im übrigen 29 v.H., Der Beklagte schloß sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ am 04.12.1996 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in der er die Einkommensteuer 1992 auf… DM und 1993 … DM festsetzte. Die Vorbehalte der Nachprüfung hob er jeweils auf.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Lauf des Einspruchsverfahrens ergingen am 10.06.1997 und 17.06.1997 geänderte Bescheide, in denen die Einkommensteuer 1992 auf… DM und 1993 auf… DM festgesetzt wurde.
Mit der Klage begehren die Kläger, den Ertragsanteil für die Zeit vom 01.03.1992 bis 28.02.1994 auf 2 v.H. festzusetzen. Berufsunfähigkeitsrenten seien immer befristet, da die Berufsunfähigkeit üblicherweise für die Zukunft entfallen könne. Für die Prognoseannahme, eine Berufsunfähigkeitsrente werde auf jeden Fall bis zum Ablauf des Lebensversicherungsvertrages befristet gezahlt, ergäben sich in der Rechtsprechung keine Hinweise. Hiergegen spreche auch, daß die A am 01.03.1994 die Rentenzahlung eingestellt habe. Eine zeitliche Befristung ergebe sich auch aus den Schreiben der A vom 06.07.1992 und 13.03.1997. Zur Ermittlung des Ertragsanteils der abgekürzten Leibrente sei daher auf die Zeit vom 01.03.1992 bis 28.02.1994 abzustellen. Hierfür sprächen auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1991 X R 97/89 (BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686), das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 1997 XI 329/93 (EFG 1997, 1186) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 06.06.1990 IV B 5-S 2255- 123/90 (DB 1990, 1263).
Die Kläger beantragen,
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