Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Betriebsstätte einer ausländischen Personengesellschaft (hier einer niederländischen C.V.) stellt abkommensrechtlich Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter dar.
2) Eine Dividendenzahlung wird nicht durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die ausländische Personengesellschaft geschäftsleitende Holdingfunktion für eine nachgeordnete Kapitalgesellschaft übernommen hat und die Beteiligung damit der Betriebsstätte funktional zuzurechnen ist.
Normenkette
DBA Niederlande Art. 13 Abs. 5, Art. 20 Abs. 2 S. 1, Art. 13 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitzeitraum 2007 eine von einer niederländischen Beteiligungsgesellschaft an die Klägerin weitergeleitete Dividende dem deutschen Besteuerungsrecht unterworfen werden kann.
Die Klägerin ist eine in P. ansässige Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin im Streitzeitraum die X2. GmbH, P., und deren Kommanditisten C. mit einer Kommanditeinlage von … EUR und D. mit einer Kommanditeinlage von … EUR waren. An den Kommanditbeteiligungen bestanden Unterbeteiligungsverhältnisse.
Am 19.12.2005 schloss die Klägerin mit E. als „Coach” eine Managementvereinbarung, wonach der Aufsichtsrat der Klägerin mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung bestimmte Reorganisations- und Restrukturierungsmaßnahmen durchführen wollte und E. diese Maßnahmen als „Coach mit Durchsetzungskompetenz” umsetzen sollte (Nr. I. 1. und 2. des Vertrags). Hierzu sollte der „Coach” gegenüber Mitgliedern der Geschäftsführung und Geschäftsleitung „aufgrund der insoweit vom Aufsichtsrat erteilten Vollmacht weisungsberechtigt” sein (Nr. II. 1. des Vertrags). Der Vertrag war zunächst bis zum 31.12.2006 befristet. Aufgrund eines Nachtrags vom 25.5.2006 brachte E. seine Aufgaben als „Coach” in die Y. GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger GesellschafterGeschäftsführer er war. In einem weiteren Nachtrag vom 4.10.2006 wurde der Managementvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Außerdem enthielt der Vertrag bezüglich der Managementaufgabe die folgenden Bestimmungen:
„Der Unternehmer übernimmt ab dem 01. August 2006 die ihm durch gesonderte Urkunde übertragene Funktion eines Generalbevollmächtigten der X1. GmbH & Co. KG und der mit diesem Rechtsträger verbundenen Unternehmen. […] Der Generalbevollmächtigte ist gegenüber Mitgliedern der Geschäftsführung der X1. GmbH & Co. KG und allen nachgeordneten Funktionsträgern in dieser Gesellschaft und verbundenen Unternehmen weisungsberechtigt.”
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Verträge verwiesen.
Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der im Streitzeitraum als X3. GmbH firmierenden GmbH mit Sitz in P. (heute: X4. GmbH; im Folgenden: „X4. GmbH”). Das Stammkapital der X4. GmbH betrug 25.000.000,– EUR. Geschäftsführer waren im Streitzeitraum F. und G. Die X4. GmbH hatte am 19.12.1995 mit der Klägerin einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, der im Streitzeitraum noch gültig war. Hierdurch bestand – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der X4. GmbH und der Klägerin.
Die X4. GmbH war ihrerseits Gesellschafterin der in den Niederlanden (T.) ansässigen Personengesellschaft X C.V. (im Folgenden: „C.V.”). Sie war Inhaberin von 99,5 % der Gesellschaftsanteile an der C.V.; die übrigen 0,5 % hielt die X6., eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft. Der Unternehmenszweck der C.V. war „die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Waren, Geräten, Anlagen und Instrumenten aller Art” sowie „die Beteiligung an, die Finanzierung von und die Verwaltung über, Unternehmen und Gesellschaften, die zur X-Gruppe gehören”. In dieser Funktion führte die C.V. das Vertriebsgeschäft der X-Gruppe in den Niederlanden. Geschäftsführer der C.V. waren im Streitzeitraum F. (bis März 2007) und H.
Die C.V. war wiederum alleinige Gesellschafterin der in den Niederlanden (T.) ansässigen Kapitalgesellschaft X B.V. (im Folgenden: „B.V.”). Die B.V. hielt verschiedene Beteiligungen an Vertriebsgesellschaften in mehreren europäischen und außereuropäischen Staaten. Geschäftsführer der B.V. waren im Streitzeitraum B., J. und K. Nach dem Gesellschaftsvertrag der B.V. vom 1.7.1998 war ein Aufsichtsrat errichtet. Diesem gehörten im Streitzeitraum E. und zwei weitere Personen (L. und M.) an. In Artikel 11 Satz 3 Buchst. a) bis m) des Gesellschaftsvertrags waren bestimmte Maßnahmen beschrieben, die der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedurften, so etwa „die Aufstellung und Feststellung der Wirtschaftspläne für ein oder mehrere Geschäftsjahre für diese Gesellschaft und alle Gesellschaften an denen diese Gesellschaft Anteile hält” (Buchst. a), „Gründung, Erwerb, Veräußerung und Auflösung von Zweigniederlassungen sowie Erwerb, Belastung und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen daran” (...