Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfallende Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Zinsforderung in voller Höhe abzuschreiben und löst dieses eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG aus, liegt in Höhe der nachfolgenden, aber ausfallenden Zinsen keine weitere verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob in der unterbliebenen Verzinsung eines Darlehens an ein nachstehendes Unternehmen und in der Darlehensgewährung an eine im Zeitpunkt der Darlehenshingabe verschwägerte Person verdeckte Gewinnausschüttungen liegen.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist NI. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin umfasst den Großhandel mit sonstigen Holzhalbwaren und Holzbauelementen.
Ihr Gewerbe betreibt die Klägerin auf dem angemieteten Grundstück A-Str. … in J. Eigentümer des Grundstücks war zunächst die Mutter des Gesellschafters, nach deren Tod deren Ehemann und nach dessen Tod der Gesellschafter selbst. Dieser übertrug im Jahr 2006 das Eigentum am Grundstück auf seine Tochter unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Seit dieser Zeit ist der Gesellschafter Vermieter des Grundstücks an die Klägerin.
Für die Jahre 2003-2005 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch – Prüfungsbericht vom 01.09.2009 –. Der Prüfer traf u.a. folgende Feststellungen:
1. Verzinsung von Darlehen an die O & S GmbH
Mit notarieller Urkunde vom 04.06.1999 erwarb der Gesellschafter der Klägerin alle Anteile am Stammkapital der O & S GmbH. Mit Darlehensvertrag vom Dezember 1999 gewährte die Klägerin der O & S GmbH ein Darlehen in Höhe von 475.000 DM (242.863,64 EUR). Das Darlehen sollte in der Buchführung der Klägerin als variables Verrechnungskonto geführt werden und jährlich mit 6 % verzinst werden. Regelungen zur Rückzahlung des Darlehens enthält der Vertrag nicht. Sicherheiten wurden für das Darlehen nicht bestellt und eingeräumt.
Das Darlehen entwickelte sich wie folgt:
Bilanzstichtag |
DM |
EUR |
31.12.1999 |
485.295,76 |
248.127,78 |
31.12.2000 |
880.020,43 |
449.947,30 |
31.12.2001 |
1.169.094,87 |
597.748,72 |
31.12.2002 |
|
759.252,27 |
31.12.2003 |
|
757.202,27 |
31.12.2004 |
|
767.002,27 |
31.12.2005 |
|
780.002,27 |
Wegen finanzieller Schwierigkeiten der O & S GmbH wurde in den Jahren 2003-2005 die vertraglich vereinbarte Verzinsung des Verrechnungskontos nicht mehr vorgenommen.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, gegenüber einer fremden Person wäre auf die Verzinsung nicht verzichtet worden. Die Zinsbeträge seien daher als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 KStG bei der Klägerin zu erfassen. Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung sei der Gesellschafter. Wegen der Verbrauchs/Fiktions-Theorie sei gedanklich zu unterstellen, dass die bei der O & S GmbH ersparten Zinsen später zu einer höheren Gewinnausschüttung führen werden und die ersparten Zinsen als fiktive Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von 50 % abzugsfähig seien. Auf der Gesellschafterebene bzw. ab Begründung der Betriebsaufspaltung im Jahr 2006 im Besitzunternehmen ergebe sich keine steuerliche Auswirkung.
Der Beklagte ermittelte folgende verdeckte Gewinnausschüttungen:
|
2003 |
2004 |
2005 |
Verdeckte Gewinnausschüttung |
45.432,13 EUR |
46.020,14 EUR |
46.860,14 EUR |
2. Darlehen, Pacht C
Die Klägerin verpachtete von den angemieteten Räumlichkeiten in der A-Str. … in J mit Pachtvertrag von Dezember 1999 ab dem 01.01.2000 die Fläche des linken Eingangsbereiches zur Nutzung als Ausstellungs- und Büroraum an MC. Der monatliche Pachtzins betrug 1.500 DM (766,94 EUR) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Pachtverhältnis war mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Bei einem Rückstand des Pächters mit mehr als der Hälfte des fälligen Pachtzinses für einen Zeitraum von länger als 2 Monaten steht dem Verpächter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf diesen verwiesen.
Der Pächter C war zuvor als Arbeitnehmer der Klägerin tätig und war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Ehemann einer Nichte der Ehefrau des Gesellschafters-Geschäftsführers der Klägerin. Die angemieteten Räumlichkeiten nutzte der Pächter C für sein Maler- und Lackiergewerbe.
Ebenfalls im Dezember 1999 schloss die Klägerin mit MC einen Darlehensvertrag, in dem unter anderem folgende Regelungen getroffen sind:
§ 1 Darlehen
Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer in 1997-1999 ein Darlehen in Höhe von DM 205.000 DM gewährt. Das Darlehen wurde in Teilbeträgen ausgezahlt und in der Buchführung des Darlehensnehmers unter der Kontenbezeichnung 07300 Darlehen I gebucht …
§ 2 Verzinsung
Das Darlehen ist ab Auszahlungen mit 6,00 % banküblich zu verzinsen.
§ 3 Rückzahlung
Auf Anforderung bzw. Teilanforderungen durch den Darlehensgeber ist das Darlehen in angemessenen Teilbeträgen zur Rückzahlung fä...