Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung des Vorerwerbs
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein fehlerhafter Wert des Vorerwerbs ist bei der Besteuerung des Nacherwerbs zum Zwecke der zutreffenden Steuerberechung des Nacherwerbs i.S.v. § 14 Abs. 1 ErbStG zu korrigieren. Die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Vorwerb bleibt unberührt.
2) Ist der Vorerwerb von Betriebsvermögen fehlerhaft nicht als solcher erkannt worden, entfällt mit Bestandskraft des Steuerbescheides für den Vorerwerb auch für Zwecke der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit, die Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. abzugeben.
Normenkette
ErbStG a.F. § 13 Abs. 2a; ErbStG a.F. § 13 Abs. 2a Sätze 1, 1 Nr. 2; ErbStG §§ 14, 14 Abs. 1; ErbStG a.F. § 13
Nachgehend
Gründe
Die Parteien streiten, ob der Freibetrag für Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für 1994 geschenktes Betriebsvermögen zu berücksichtigen ist, wenn diese Schenkung später (hier im Erbfall) gem. § 14 ErbStG für die Berechnung der Steuer mit dem letzten Erwerb zusammengerechnet wird.
Die Klägerin (Kl.) und ihr Bruder beerbten ihren 1998 verstorbenen Vater entsprechend seinen testamentarisch getroffenen Regelungen.
Bereits durch notariellen Vertrag vom 11.11.1993 hatte der Vater der Kl. ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Erbbaurecht an dem Grundstück P. str. 1 b in F. sowie seine Stammeinlage i. H. v. 50 000 DM an der K. GmbH Stahl- und Leichtmetallbau übertragen. Hinsichtlich des Erbbaurechts wurde die Auflassung im notariellen Vertrag erklärt. Übergang von Nutzen und Lasten sowie dinglicher Übertragungszeitpunkt hinsichtlich der Stammeinlage sollte der 01.01.1994 sein. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 11.11.1993 des Notars C. aus H. in der Schenkungsteuerakte zu Steuernummer 350/9115/8300 hingewiesen. Bei den übertragenen Vermögensgegenständen handelte es sich insgesamt um Betriebsvermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Dieser Umstand wurde jedoch zunächst weder vom Schenker noch von der Kl. noch von der Finanzverwaltung erkannt.
Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 26.01.1999 setzte der Beklagte (Bekl.) gegenüber der Kl. die Erbschaftsteuer auf 238 920 DM fest und berücksichtigte die schenkweise Übertragung aus 1993/1994 als Vorerwerb i. S. d. § 14 ErbStG i. H. v. 187 570 DM. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid (Bl. 45 und 46 der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.
Gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung wandte sich die Kl. mit Einspruch vom 22.02.1999. Sie vertrat die Auffassung, bei Festsetzung der Erbschaftsteuer sei ein Vorerwerb nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um Betriebsvermögen gehandelt habe, für das der Freibetrag gem. § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 in Anspruch genommen werden könne. Gleichzeitig legte sie eine Erklärung der Erben ihres Vaters (das sind die Kl. und ihr Bruder) über die Inanspruchnahme vor. Auf die von beiden Erben unterschriebene Erklärung (Bl. 61 der Erbschaftsteuerakte, StNr.: … ) wird Bezug genommen.
Durch Einspruchsentscheidung vom 16.06.2000 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück.
Er vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung des Freibetrages i. S. d. § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 im Rahmen des § 14 ErbStG nicht in Betracht komme, da insoweit der Schenker höchstpersönlich die Erklärung abzugeben habe. Eine Nachholung dieser Erklärung durch die Erben als Rechtsnachfolger sei insbesondere nach Bestandskraft des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheides nicht mehr möglich.
Mit ihrer am 17.07.2000 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. Sie verweist auf das Urteil des BFH vom 17.04.1991 II R 121/88 (BStBl. II 1991, 522), wonach die Bestandskraft voran gegangener Steuerbescheide einer Berücksichtigung des Freibetrages im Rahmen des § 14 ErbStG nicht entgegen stehe. Zum Zeitpunkt der Vorschenkung sei irrig nicht erkannt worden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 vorlagen. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger könnten jedoch das durch § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 gewährte Wahlrecht in Anspruch nehmen und dadurch bei Festsetzung der Erbschaftsteuer die zutreffende Ermittlung des Wertes des Vorerwerbs i. S. d. § 14 ErbStG erreichen. Die Kl. verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.06.1999 IV 311/98, EFG 2000, 27.
Die Kl. beantragt,
- den Erbschaftsteuerbescheid vom 26.01.1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2000 dahingehend zu ändern, dass für den Vorerwerb nach § 14 ErbStG i. H. v. 187 570 DM der Freibetrag für Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 2 a Nr. 2 ErbStG 1994 berücksichtigt wird,
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsent...