Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Jahr der Heirat auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Mietaufwendungen für eine zweite Wohnung am Arbeitsplatz neben einem faktischen Haupthausstand mit dem späteren Ehegatten sind als Kosten der doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn Aufwendungen für den Haupthausstand nicht nachweisbar sind und die melderechtliche Ummeldung erst zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgt ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Kläger, im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben am 1.12.2006 geheiratet. In der Zeit von Januar 2006 bis zur Heirat bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kläger. Die Klägerin wohnte am Wochenende und im Urlaub seit Jahreswechsel 2004/2005 in der Wohnung des Klägers in A,. Melderechtlich verlegte sie ihren Wohnsitz allerdings erst zum 1.12.2006 nach A in diese Wohnung. Ein Nebenwohnsitz der Klägerin war dort vorher nicht angemeldet worden.
In der Woche wohnte die Klägerin seit dem Jahreswechsel 2004/2005 in R. Die Wohnfläche der dort von der Klägerin angemieteten Wohnung betrug 59 qm, die monatliche Miete 490 Euro. Die Entfernung zwischen der Wohnung in A und der Wohnung am Beschäftigungsort der Klägerin betrug 91 km. Die Klägerin war seit dem 12.8.1975 in R beschäftigt.
Die Kläger machten in der am 28.9.2007 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin 52 Familienheimfahrten sowie die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort in Höhe der Jahresmiete von 5.880 Euro geltend. Der Beklagte berücksichtigte allerdings lediglich die anteiligen Aufwendungen für den Monat Dezember 2006 an. Da somit die Werbungskosten der Klägerin den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht überstiegen, wurde stattdessen dieser im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin berücksichtigt. Die Einkommensteuer für 2006 wurde durch Bescheid vom 12.3.2008 festgesetzt.
Am 15.4.2008 legten die Kläger Einspruch gegen diesen Einkommensteuerbescheid ein. Dieses Schreiben war von den Klägern nicht unterschrieben worden. Am gleichen Tag legte auch der im Veranlagungsverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt und Steuerberater M Einspruch für die Kläger ein. Mit Schreiben vom 8.5.2008 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin des Beklagten allerdings mit, dass Herr M nicht mehr für sie tätig sei. Die Vertretung übernehme nun der Klägervertreter. In diesem Schreiben heißt es weiter:
„Sehen Sie den Einspruch und alle weiteren Schreiben von Herrn M als nicht geschrieben an”.
Mit Schreiben vom 27.6.2008 reichte die Klägerseite eine Bescheinigung von Nachbarn der Kläger, datiert vom 24.6.2008, ein, worin diese bestätigen, dass die Klägerin seit dem Jahreswechsel 2004/2005 regelmäßig von freitags bis sonntags in der Wohnung des Klägers in A gewesen sei und man beim Umzug in die Wohnung in A wie die neue Wohnung in R geholfen habe. Dieser Sachverhalt wurde im Schreiben vom 29.7.2008 von Beklagtenseite ausdrücklich als unstreitig angesehen.
Ein Nachweis der Tragung von Kosten für die Wohnung in A durch die Klägerin im Streitjahr konnte von Klägerseite im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt werden.
Der Beklagte wies deshalb den Einspruch durch Entscheidung vom 8.10.2008 als unbegründet ab.
Die Kläger legten am 6.11.2008 Klage ein. Sie behaupten die Lebenshaltungskosten im Streitjahr gemeinsam getragen zu haben und verweisen auf die im Klageverfahren eingereichten Unterlagen (Bl. 62 bis 69 d. GA) sowie die dort gemachten Markierungen.
Aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung, die auch den Fall des privaten Wegzugs vom Haupthausstand nicht mehr als Hindernis für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung ansehe, reiche es aus, so die Klägerseite, wenn sich der Lebensmittelpunkt am neuen Hausstand, hier in A, befinde. Dies sei durch die Bescheinigungen von Nachbarn ausreichend nachgewiesen worden. Eine maßgebliche finanzielle Beteiligung am Hausstand des anderen Lebenspartners sei aufgrund der geänderten Rechtsprechung nicht mehr nötig.
Somit seien neben den bereits im Änderungsbescheid vom 9.6.2009 berücksichtigten Aufwendungen auch die Mieten für die Wohnung der Klägerin in R in den Monaten vor der Heirat zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerfestsetzung für 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9.6.2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 5.390 Euro bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass auch weiterhin für den Fall der Annahme einer doppelten Haushaltsführung die Existenz von zwei ...