Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungspflichten - Vorlagepflicht von intern erstellten Kostenstellenplänen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerpflichtiger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zur Vorlage von Kostenstellenplänen, die er zu internen Zwecken angefertigt hat, nach §§ 200 Abs. 1, 97 Abs. 1 AO verpflichtet.
2. Zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung kann gegen eine juristische Person ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.
Normenkette
AO 1977 § 92 S. 1, § 97 Abs. 1, 1 S. 1, § 147 Abs. 1, § 200 Abs. 1, §§ 328-329, 332; FGO § 102
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Klägerin aufgefordert hat, Kostenstellenpläne für die Betriebsabteilungen A und B vorzulegen, für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgeld angedroht und dieses Zwangsgeld später festgesetzt hat.
Die Klägerin ist eine mit der X. AG (geschäftsleitende Holding) verbundene GmbH, bei der die Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 1995 bis 1998 durch den Beklagten geprüft werden.
In den Firmen der Unternehmensgruppe gibt es Kostenstellenpläne, nach denen Kostenstellenrechnungen erfolgen. Hierin wurden Aufwendungen, die in der Finanzbuchhaltung auf die verschiedenen Aufwandskonten (z. B. Personalkosten, Raumkosten, Reisekosten, Werbekosten, EDV-Kosten usw.) verteilt sind, nach der Verursachung der entsprechenden Kostenstelle zugeordnet. Bei der Buchung in der Finanzbuchhaltung wird der Buchhalter durch den Kostenstellenleiter angewiesen, die Kostenstelle einzugeben.
Gegenstand der Prüfung bei der Klägerin sind u. a. Auslandsbeziehungen. Nach dem Geschäftsbericht 1997/98 der Unternehmensgruppe X bestehen in dem Bereich Speichermedien (A) auch Produktionsstätten in den USA, Südafrika, Argentinien, Irland, Brasilien und Hongkong. Im Bereich B wurde im Prüfungszeitraum eine neues Centrum in Polen in Betrieb genommen, sowie mit dem Aufbau einer Einheit in Rußland begonnen. Diese ausländischen Betriebsstätten gehören zu Schwestergesellschaften in den jeweiligen Staaten. Die Betriebsabteilung B hat Leistungen gegenüber der Schwestergesellschaft in Irland erbracht.
Nach vergeblichen Bemühungen bei der Steuerabteilung des Konzerns, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 10.3.2000 unter Fristsetzung bis zum 14.4.2000 die Klägerin auf, Kostenstellenpläne für die Betriebsabteilung … (A) und … (B) nach dem Stand 30.6.1998 für Prüfungszwecke vorzulegen. Diese Unterlagen könnten für die Besteuerung z. B. für die Ermittlung von Herstellungskosten, die Ermittlung von Verrechnungspreisen oder die Bemessung von Umlagen von Bedeutung sein. Im Bereich der Personalaufwendungen sei eine sinnvolle Prüfung nur über die Kostenstellen und nicht über das Lohnkonto der Finanzbuchhaltung möglich. Da bezüglich der CD-Produktion und des B-bereiches des Konzerns die Auslandsaktivitäten erheblich zugenommen hätten, könnte aus den konkreten Kostenstellenrechnungen Erkenntnisse über damit in Zusammenhang stehende Projekte und Projektkosten gewonnen werden, die für eine Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen der Klägerin und den mit ihr international verbundenen Unternehmen von Bedeutung sein könnten.
Verbunden mit diesem Bescheid vom 10.3.2000 zur Vorlage des Kostenstellenplans ist für A die Anordnung eines Zwangsgeldes von 15.000,00 DM und für B die Anordnung eines Zwangsgeldes von 15.000,00 DM.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 10.4.2000 Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 18.4.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden am 08.05.2000 abgelehnt.
Mit Bescheiden vom 18.4.2000 wurde das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 30.000,00 DM festgesetzt (wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 18.4.2000 Bezug genommen). Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 20.4.2000 Einsprüche eingelegt, die am 28.4.2000 als unbegründet abgewiesen wurden.
Hiergegen richten sich die Klagen.
Die Klägerin meint, sie sei zur Vorlage der Kostenstellenpläne nicht verpflichtet.
Die erfolgten Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern seien rechtswidrig.
1. Die Vorlageverpflichtung nach § 200 Abs. 1 Abgabenordnung umfasse lediglich Unterlagen, auf die sich die Aufbewahrungsverpflichtung des Steuerpflichtigen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung beziehe. Zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Abgabenordnung gehörten keine Unterlagen, die freiwillig und ausschließlich zu internen, betrieblichen Informationszwecken angefertigt und aufbewahrt würden. Die angeforderten Kostenstellenpläne seien Instrumente der Unternehmensführung und damit als ausschließlich zu internen Zwecken angefertigte Unterlage nicht aufbewahrungspflichtig. Eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die über den vorgegebenen Rahmen hinaus freiwillig nur für unternehmensinterne Zwecke Unterlagen anfertigten, verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.
Zudem könne die Vorlage der Kostenstellenpläne nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Er...