Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Kosten aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme als außergewöhnliche Belastungen.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. In der ESt-Erklärung 1990 machten die Kl. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.000 DM geltend. Dabei handelte es sich um Zahlungen des Kl. aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme durch die Deutsche Bank. Ihr gegenüber hatte sich der Kl. für ein der Klägerin (Klin.) gewährtes Darlehen verbürgt, das sie im Rahmen der Gründung ihrer im Jahr 1986 liquidierten Firma Trend Partner (Herren Mode) aufgenommen hatte. Im ESt-Bescheid 1990 vom 9.4.1992 berücksichtigte das Finanzamt (FA) die Zahlungen aufgrund der Bürgschaftsinanspruchnahme nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur. Begründung führte es aus, der Kl. sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bürgschaft zu übernehmen. Es habe auch keine sittliche Verpflichtung bestanden, da das Familieneinkommen durch ihn, den Kl., gesichert gewesen sei, der seinerzeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe.
Die Kl. legten dagegen mit Schreiben vom 9.5.1992 Einspruch ein und verfolgten ihr Begehren weiter. In der Einspruchsbegründung führten sie aus, die Klin. hätte von 1971 bis 1983 in dem Geschäft Mode Partner, Inhaber …, gearbeitet. Dieses Geschäft habe 1983 mit der Folge geschlossen werden sollen, daß die Klin. arbeitslos geworden wäre. Die Kl. hätten sich zur Sicherung des Familieneinkommens entschlossen, daß sich die Klin. mit Hilfe von über die Deutsche Bank gewährten EAP-Darlehen bzw. eines Darlehens aus dem beschäftigungsorientierten Förderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von. 47.000 DM bzw. 46.000 DM selbständig machen und das Ladenlokal übernehmen sollte. Voraussetzung für die Durchführung dieses Planes sei es gewesen, daß sich der Kl. für diesen Kredit der Ehefrau verbürgte. Das sei in den Kreditverträgen vom 31.1./13.2.1984 geschehen. Darüber hinaus habe sich der Kl. für einen gewerblichen. Anschaffungskredit der Deutschen Bank über 10.000 DM verbürgt. Die Klin. habe das Geschäft bis Anfang 1986 geführt.
Mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.2.1994 wies das FA den Einspruch zurück. Die Bürgschaftsübernahme durch den Kl. sei nicht zwangsläufig erfolgt. Insbesondere habe insoweit keine sittliche Verpflichtung des Kl. bestanden. Die im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe durch ihren früheren Arbeitgeber 38 Jahre alte Klin. hätte seinerzeit eine anderweitige, nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen und auf diesem Wege zum Familienunterhalt beitragen können. Im übrigen sei der Unterhalt der Familie durch die Tätigkeit des Ehemannes gewährleistet gewesen.
Die Kl. erhoben mit Schreiben vom 28.3.1994 gegen die EE Klage. In der Klagebegründung Weisen sie darauf hin, daß die Einräumung banküblicher Sicherheiten, zu denen auch die Bürgschaft des Ehegatten des Darlehensnehmers gehöre, Voraussetzung der Darlehensgewährung gewesen sei. Von einer rechtlichen Verpflichtung zur Bürgschaftsübernahme sei daher auszugehen.
Es habe auch eine sittliche Verpflichtung bestanden. Die Familie habe von den Einnahmen des Kl. und der Klin. als Filialleiterin gelebt. Mit der Geschaftsübernahme habe die Klin. das bisherige Familieneinkommen aufrechterhalten Wollen. Bei der damaligen Arbeitsmarktlage (1983) habe die Klin. vor der Wahl gestanden, als Verkäuferin 1.300 DM bis 1.400 DM netto zu verdienen oder aus gewerblicher Tätigkeit je nach Umsatz ein Nettoeinkommen zwischen 3.000 DM bis 4.200 DM zu erzielen.
Im übrigen habe auch deshalb eine sittliche Verpflichtung für den Kl. bestanden, weil die Klin. seinerzeit auch für den Kl. gebürgt habe, als er das Sonnenstudio erworben habe. Sie, die Klin., hätte die Scheidung eingereicht, wenn der Kl. die Bürgschaft nicht übernommen hätte. Sie hätte ihrem Ehemann in Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme erklären müssen, daß ihr die Haushaltsgegenstände nicht gehörten.
Die Kl. beantragen,
unter Aufhebung der EE vom 25.2.1994 und Abänderung des ESt-Bescheides 1990 vom 9.4.1992 die ESt 1990 unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 6.000 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung macht es geltend, eine rechtliche Verpflichtung des Kl. zur Bürgschaftsübernahme habe nicht bestanden, auch wenn sie Voraussetzung der Darlehensgewährung gewesen sei. Der Kl. habe die Möglichkeit gehabt, die Übernahme der Bürgschaft abzulehnen.
Der Umstand, daß er sich zur Erhaltung des bisherigen Einkommens der Klin. zur Bürgschaftsübernahme verpflichtet gefühlt habe, begründe keine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 EStG. Die Verpflichtung sei nicht so unabdingbar aufgetreten, daß sie einer Rechtspflicht gleichgekommen sei. Eine auf Bürgschaftsübernahme durch den Kl. gerichtete Erwartung der Gesellschaft sei ...