Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehören zum Gewerbeertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung und Vermietung eines Einkaufszentrums ist, gehören zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft, wenn kurze Zeit nach der Anteilsveräußerung auch das zum Anlagevermögen der Gesellschaft gehörende Einkaufszentrum veräußert wird.
Normenkette
GewStG § 7; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an der Klägerin zu Recht in deren Gewerbeertrag erfasst sind.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag (GV) vom 23.01.1992 als C Y GmbH & Co. KG gegründet. Unternehmensgegenstand war die Errichtung und Vermietung eines Kaufhauses in Y (§ 2 GV). Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung war die C Y Verwaltungs-GmbH (Alleingesellschafter: - L -; Geschäftsführer: -A-). Kommanditisten waren L und A mit Beteiligungen über 90.000 DM bzw. 10.000 DM. Zur Geschäftsführung und Vertretung war allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. 1994 wurde das Kommanditkapital erhöht (Einlage L: 585.000 DM, Einlage A: 65.000 DM). Nachdem die Errichtung des Kaufhauses in Y gescheitert war, befasste sich die Klägerin mit der Entwicklung eines Objektes in Z. Sie firmierte nun als C Z GmbH & Co. (neuer Name der Komplementärin: C Z Verwaltungs-GmbH). Die Klägerin erwarb 1993 und 1994 verschiedene Grundstücke und errichtete darauf in zwei Bauabschnitten ein Einkaufszentrum (Baumarkt und Fachmarkt Wand und Boden, Verbrauchermarkt, Fachmärkte Textil, Schuhe und Elektro, Sonnenstudio, Friseur, Kosmetik, Diskothek/Tanzcafe/Bistro/Spielothek, Imbiss). Die Mietverträge wurden in den Jahren 1993 bis 1995 geschlossen. Die Klägerin hatte das Objekt von Anfang an als Anlagevermögen bilanziert. Mit Vertrag vom 11.04.1996 veräußerte L seinen gesamten Kommanditanteil, A einen Teil seines Kommanditanteils über nominal 61.000 DM an die DE GmbH, V. Gleichzeitig übertrug L seinen Geschäftsanteil an der C Z Verwaltungs-GmbH (neuer Geschäftsführer ab 01.08.1996: B) an die E Gesellschaft mbH, W. Der Kaufpreis der Kommanditanteile betrug 13.012.861,50 DM. Der Kaufpreisermittlung (vgl. Anlage VIII Kaufvertrag) lag der Objektwert des Einkaufszentrums abzgl. der Verbindlichkeiten und Rückstellungen der Klägerin zu Grunde. Der Objektwert ist ermittelt aus dem 12,75-fachen der vereinbarten Jahresmieten abzgl. Grunderwerbsteuer (2% aus 42.257.550 DM). Als Übertragungszeitpunkt war der 01.08.1996 vereinbart (später geändert auf den 01.09.1996). Am 29.05.1996 veräußerte die Klägerin das Einkaufszentrum an die DF GmbH & Co. KG -Fonds (geschlossener Immobilienfonds; Nettokaufpreis: 43.440.762 DM = 12,85-faches der Jahresmiete von 3.380.604 DM). Den notariellen Kaufvertrag hatte Rechtsanwalt R als Vertreter der Erwerberin und als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Klägerin geschlossen. Die DE GmbH als künftige Kommanditistin der Veräußerin garantierte, die Kaufvertragsgenehmigung für die Veräußerin nach dem 01.08.1996 beizubringen. Nach der Veräußerung waren verbliebene Forderungen die einzigen positiven Vermögensgegenstände der Klägerin.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich:
Tischvorlage einer Aufsichtsratssitzung der E-gesellschaft vom 05.12.1995 zur Fondsbeimischung des Fonds:
"Als Fondsbeimischung wird uns das "Zzzcenter Z angeboten" (Anm.: das in Rede stehende Einkaufszentrum) Das Objekt wird uns von der C-Gruppe Xxx angeboten, die jahrelange Erfahrungen im Markt besitzt und zu denen seit Jahren angenehme Geschäftsbeziehungen bestehen. Die Jahresmiete beträgt 3.380.604 DM. Uns wird das Objekt zum 12,85-fachen der Jahresnettokaltmiete incl. aller Nebenkosten angeboten, .... Die beiliegende Kalkulation weist aus, dass sich bei einem Ankauf zum 12,85 fachen der Nettojahreskaltmiete und einem Fonds-Abgabepreis zum 15,5 fachen ein Deckungsbeitrag von 11,09% erwirtschaften lässt.
Beschlussvorschlag: 1. Das Objekt kann zum 12,85-fachen der Nettojahreskaltmiete erworben werden...."
Der Tischvorlage liegt eine Kurzübersicht zum Zzzcenter Z vom 01.12.1995 ("gez. Xxx") bei, aus der sich u.a. die Jahresnettomiete von 3.380.604 DM ergibt.
In einem Aktenvermerk der Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2000 zu einer Betriebsprüfung bei C W GmbH & Co KG heißt es:
"Die Abwicklung eines gewerblichen Immobilienprojektes erstreckt sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Hierbei steht bei Projektbeginn regelmäßig noch nicht fest, ob die Immobilie langfristig gehalten oder veräußert wird Wegen dieser anfänglichen Unsicherheit sowie der erheblichen Größenordnungen der durchgeführten Projekte ist es wirtschaftlich sinnvoll, die Projekte in Objektgesellschaften weitgehend zu isolieren " In der Folge sind fünf Objektgesellschaften (dar...