Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von am Ende eines Jahres gezahlten Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu führen. Anforderungen an ein formalisiertes Nachweisverfahren verlangen eine gesetzliche Regelung. Verwaltungsanweisungen stellen das Gericht nicht vor die Hürde einer streng vorgegebenen Beweisführung.
2. Bei einer Unterhaltsleistung im Dezember ist der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG nicht anteilig nach Kalendermonaten zu kürzen, wenn die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltspflicht als auch für die Belastung des Unterhaltsleistenden in allen Kalendermonaten des Veranlagungszeitraums vorlagen und die Unterhaltsbedürftigkeit auch für das Folgejahr belegt ist. Weder das Prinzip der Abschnittsbesteuerung noch das Verausgabungsprinzip nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG stehen dieser Beurteilung entgegen (entgegen BMF-Schreiben vom 7.6.2010 BStBl. I 2010, 588 Tz. 8.2)
3. Der Rechtsprechung des BFH ist nicht zu folgen, wonach im Kalenderjahr geleistete Zahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Kalenderjahres der Zahlung --aber auch des folgenden Jahres-- nicht berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 22.05.1981 VI R 140/80, BStBl. II 1981, 713; BFH-Beschluss vom 30.11.2007 III B 111/07, juris; BFH-Urteile vom 05.05.2010 VI R 40/09, BStBl. II 2011, 164 und vom 11.11.2010 VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966).
Normenkette
EStG (Fassung 2005) § 11 Abs. 2 S. 2; EStG (Fassung 2005) § 33a Abs. 1; AO § 90 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1601, 1603, 1612
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger eine Barzahlung in Höhe von 5.000 € an seine in Indonesien lebenden Eltern nachgewiesen hat und ob ein Betrag in Höhe von 3.840 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a Abs. 1 EStG anzuerkennen ist.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und von Geburt her Indonesier. Wie in den Vorjahren lebte er und arbeitete als Dipl. Ingenieur in Deutschland, zunächst im Raum G, im Streitjahr in B. Seine Eltern, der Vater geboren am 25.07.1925 und die Mutter geboren am 18.09.1928, lebten in dieser Zeit in Indonesien. Sie verfügten über kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen und waren daher auf die Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen. Ab dem Jahre 2001 sorgte allein der Kläger für den Unterhalt seiner Eltern durch jährliche Geldzahlungen. Das Geld bewahrten die Eltern in ihrer Wohnung auf und bestritten davon ihren alltäglichen Lebensunterhalt. Diese Verhältnisse bestanden auch unverändert im Streitjahr und im folgenden Jahr 2006.
In den Vorjahren war der Kläger beim Finanzamt G steuerlich erfasst, das die in den Jahren 2002 bis 2004 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.438 € im Einkommensteuerbescheid für 2002, in Höhe von 4.792 € im Einkommensteuerbescheid für 2003 und in Höhe von 3.840 € im Einkommensteuerbescheid für 2004 berücksichtigte.
Der damals ledige Kläger reichte die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 am 14.12.2007 bei dem beklagten Finanzamt ein. Darin gab er u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 56.248 € an und beantragte, Unterhaltsaufwendungen an seine in Indonesien lebenden Eltern in Höhe von 5.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Im Veranlagungsverfahren legte er zwei Dokumente der Stadtverwaltung Y vor, in denen bestätigt wird, dass die Eltern des Klägers keine staatliche Rente als Beamte bzw. zivile Angestellte des öffentlichen Dienstes beziehen. Die Bestätigungen datieren vom 02. Januar 2007.
In dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11.06.2008 setzte das Finanzamt eine Einkommensteuer in Höhe von 14.201 € fest, ohne die Zahlung von 5.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In den Erläuterungen ist Folgendes ausgeführt:
"Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt, weil die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Personen nicht ausreichend nachgewiesen wurden."
Im fristgerecht angestrengten Einspruchsverfahren legte der Kläger einen Kontoauszug der Postbank G vom 06.12.2005 vor, in dem eine Barauszahlung am 01.12.2005 von einem Bankautomaten in den G Bahnhofanlagen in Höhe von 5.597,69 € ausgewiesen ist. Weiter legte er die Kopie seines Reisepasses vor, in der in den Sichtvermerken die Einreise nach Indonesien am 19.12.2005 dokumentiert ist. Zudem reichte er die Bescheinigung der Stadtverwaltung Y vom 11.03.2009 ein, wonach der Vater des Klägers nicht berufstätig ist, keinen eigenen Verdienst hat und keine Rente bezieht. Die indonesischen Dokumente liegen auch in deutscher Übersetzung vor.
Den Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit der E...