Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage
Leitsatz (redaktionell)
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.
Normenkette
UStG § 15
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Der Kläger deckte im Jahr 2006 das Dach seiner ca. 1920 erbauten Scheune mit Tonziegeln neu ein und errichtete auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage. Unstreitig beträgt die gesamte neu eingedeckte Dachfläche 148 qm, wovon die mit der Photovoltaikanlage bedeckte Südseite einen Anteil von 85 qm (= 57,43 %) ausmacht. Weiter schloss er einen Einspeisungsvertrag mit dem Energieunternehmen A und verzichtete gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG.
In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus der Stromeinspeisung in Höhe von 862 € und Vorsteuern aus der Errichtung der Photovoltaikanlage i.H.v. 8.678,49 €.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erkannte der Umsatzsteuerprüfer die abzugsfähigen Vorsteuern lediglich i.H.v. 7.822,66 € an:
Anschaffungskosten Photovoltaikanlage netto: |
48.858,33 € |
Vorsteuer |
7.817,33 € |
Versicherung Photovoltaikanlage netto: |
33,33 € |
Vorsteuer |
5,33 € |
abzugsfähige Vorsteuern insgesamt: |
7.822,66 € |
Hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuern für die Erneuerung des Scheunendachs, den Einbau einer Nebeneingangstür, die Anschaffung einer Kettensäge und eines elektrischen Seilzugs, die Anschaffung von Baumaterial für die Errichtung eines Arbeitszimmers und sonstige Aufwendungen versagte der Prüfer den Vorsteuerabzug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 09.10.2007 verwiesen.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung an und setzte mit Bescheid vom 23.10.2007 die Umsatzsteuer 2006 auf ./. 7.684,74 € fest.
Der Kläger erhob Einspruch und trug vor, dass auch die weiteren Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage angefallen seien. Am 18.04.2008reichte er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2006 für die Photovoltaikanlage eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2006 beim Finanzamt ein. Neben den unveränderten steuerpflichtigen Umsätzen gab er die abzugsfähigen Vorsteuern nunmehr mit 8.178,87 € an.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2008 gewährte das Finanzamt weitere im direkten Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehende Vorsteuern in Höhe von 22,52 € aus den Kosten für die Eintragung einer Grundschuld sowie in Höhe von 16,52 € aus den Kosten für die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage. Es setzte die Umsatzsteuer 2006 auf ./. 7.724,58 € herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 23.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2008 dahin zu ändern, dass zusätzliche Vorsteuerbeträge in Höhe von 281,41 € zum Abzug zugelassen werden, d.h. die Umsatzsteuer i.H.v. ./. 8.005,99 € festgesetzt wird.
Zur Begründung trägt er vor:
Streitig seien nunmehr lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von 281,41 €, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach angefallen seien. An der Geltendmachung weiterer in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklärter und bisher streitiger Vorsteuerbeträge werde nicht mehr festgehalten.
Die Scheune sei früher im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt worden und nach Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr zur Ausführung steuerbarer Umsätze verwendet worden. Deshalb habe die Absicht bestanden, die Scheune abzureißen. Nach der Entscheidung im Jahr 2006, auf der Südseite des Scheunendaches eine Photovoltaikanlage zu installieren, sei diese Absicht für den Zeitraum der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage fallen gelassen worden.
Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage angefallen seien, seien nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzugsfähig. Dabei seien nicht nur Aufwendungen für die Anschaffung und Installation des Gerätes zu berücksichtigen, sondern auch die Aufwendungen für die notwendigen Vorarbeiten. Am Scheunendach hätten Sparren und Dachlatten ausgewechselt und die alten Dachziegel auf der Nord- und auf der Südseite erneuert werden müssen, da diese bei den Aufbauarbeiten der Anlage zu Bruch gegangen wären. Im Hinblick auf d...