Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf des bisherigen Hauses und Erwerb einer neuen Immobilie

 

Leitsatz (amtlich)

Wird wegen einer beruflichen Versetzung das bisherige Einfamilienhaus verkauft, am neuen Beschäftigungsort ein der Nutzungswertbesteuerung unterliegendes Zweifamilienhaus erworben und wird hierbei das zur Finanzierung des Einfamilienhauses aufgenommene Darlehen vorzeitig abgelöst, so ist eine dabei von der Bank verlangte Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, wenn die Entschädigung von der Bank unter der Bedingung ermäßigt worden ist, dass der Steuerpflichtige auch die Finanzierung für sein neues Objekt bei der gleichen Bank abschließt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, S. 1, § 21 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Hypothekendarlehens Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehegatten bewohnten in … bis zum 10.08.1986 das ihnen gehörende Einfamilienhaus in der … str. … Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.02.1986 (Tag der Übergabe: 31.10.1986) veräußerten sie das Haus in M. und zogen im Oktober 1986 nach R. in ein dort seit 1985 errichtetes Zweifamilienhaus am … weg … um. Der Wohnsitzwechsel gründete in einer Versetzung des Klägers durch seinen Arbeitgeber.

Im Zuge der Veräußerung des Einfamilienhauses in M. wollte der Kläger ein im Kalendarjahr 1978 bei der … bank aufgenommenes, hypothekarisch gesichertes Darlehen vorzeitig zurückzahlen. Die … bank errechnete eine bei Abschluß des Darlehensvertrages für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.560,56 DM. Sie erklärte sich jedoch bereit, den Betrag auf 12.000,– DM zu ermäßigen, wenn der Kläger mit der … bank für das Objekt in R. neue Darlehensverträge abschlösse. Die Kläger lösten schließlich das Darlehen unter Bezahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.000,– DM ab. Um sich die erforderlichen Mittel zur Ablösung des Darlehens zu beschaffen, nahmen sie zunächst einen Barkredit in Höhe von 228.736,– DM auf, den sie anschließend zur Ablösung der Darlehensschuld (Stand 30.04.1986: 214.186,– DM) verwendeten. Nach Eingang des Kaufpreiserlöses für das Haus in M. (Erlöszufluß im August 1986: 510.000,– DM) lösten sie mit diesen Mitteln im August 1986 den Barkredit ab und verwendeten im wesentlichen den Restbetrag mit rund 262.000,– DM zur (Mit-)Finanzierung der Anschaffungsaufwendungen für das Zweifamilienhaus in R., dessen Gesamtaufwand 878.782,– DM (Herstellungskosten: 667.000,– DM) betrug. Zuvor hatten sie im Juni 1986 für das Zweifamilienhaus in R. vier Darlehen bei der … bank über insgesamt 402.000,– DM aufgenommen.

Für das in R. erworbene Objekt ermittelten die Kläger die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §§ 21, 2 Abs. 2 Nr. 2 EinkommensteuergesetzEStG –. In ihrer Einkommensteuererklärung 1986 setzten sie hierbei die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.000,– DM als Werbungskosten an.

Im Einkommensteuerbescheid vom 06.07.1987 berücksichtigte der Beklagte bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in R. u. a. diesen Betrag nicht als Werbungskosten. Er ging davon aus, daß die Vorfälligkeitsentschädigung dem veräußerten Einfamilienhaus in M. zuzuordnen sei und nicht der Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gedient habe. Die Aufwendungen beträfen die private Vermögenssphäre.

Den hiergegen eingelegten Einspruch – der sich auch gegen andere Sachverhalte richtete – wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.1988 insoweit zurück.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten begehren. Sie haben im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Beklagten hänge die Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Falle mit der Verwertung des Grundstücks in M. zusammen, so daß die Aufwendungen auch nicht diesem Objekt zuzuordnen seien. Das ergäbe sich schon daraus, daß aus Wirtschaftlichen Gründen die Ablösung des Darlehens und die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung notwendig gewesen seien, um das Haus in R. finanzieren zu können. Sie hätten auch das Darlehen nicht weiter in Anspruch nehmen wollen, weil zum Ablösungszeitpunkt die Zinskonditionen am Markt wesentlich günstiger gewesen seien, als die für das im Kalenderjahr 1978 von der … bank gewährte Darlehen. Wegen der erheblichen Zinseinsparungen vor allem in der Zukunft, sei daher das alte Darlehen für das Objekt in M. unter Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst worden und es seien neue Darlehen wiederum bei der … bank zu den günstigeren Konditionen für das Objekt in R. aufgenommen worden. Der Vorgang habe daher nicht die Vermögenssphäre betrof...

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