Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Ausführung von Schenkungen - Verjährung der Festsetzung von Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Zivilrechtlich ist eine Schenkung dann ausgeführt, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug tun muss. Es genügt ein bedingter oder befristeter Vollzug, der Leistungserfolg wird nicht verlangt.
Steuerrechtlich ist eine Schenkung ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll; danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung.
Ist der Erwerb dem Finanzamt vor Abgabe der Schenkungsteuerklärung nicht angezeigt oder sonst wie bekannt geworden, so ist bei späterem Ergehen des Bescheids Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.
Normenkette
ErbStG §§ 14, 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine oder mehrere Schenkungen vorliegen, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung(en) ausgeführt ist (sind) sowie ob die Festsetzung von Schenkungsteuer verjährt ist.
I.
Der Kläger, sein Bruder AC und deren Vater BC waren Inhaber je eines Geschäftsanteiles von 40.000 DM an der CC Verwaltungs GmbH (im Folgenden: C GmbH). Die Anteile an der C GmbH befanden sich im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der CC GmbH & Co. KG (im Folgenden: C KG). In notariell beurkundeter Gesellschafterversammlung vom 10.11.1993 beschlossen die Gesellschafter, das Stammkapital der C GmbH von 120.000 DM auf 5.000.000 DM zu erhöhen. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen wurden der Kläger und sein Bruder AC zu jeweils 1.339.000 DM und der Vater BC zu 2.202.000 DM zugelassen. Die neuen Stammeinlagen waren dadurch zu leisten, dass der Kläger sowie sein Bruder AC jeweils 1.440 Aktien an der C Prägefolien AG (C Ltd.) zum Einbringungswert vom je 1.338.365,15 DM sowie jeweils 634,85 DM in bar in die C GmbH einzubringen hatten. Die Einlage des Vaters BC hatte in der Weise zu erfolgen, dass er 1.920 Aktien an der C AG zum Einbringungswert von 1.784.487,20 DM, 100.000 shares an der C 1 Limited zum Einbringungswert von 416.946,96 DM sowie 565,84 DM in bar in die C GmbH einzulegen hatte. Die Beteiligungen an der C AG sowie der C 1 Ltd. befanden sich ebenfalls im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der C KG. Die Einbringung der Gesellschaftsanteile in die C GmbH erfolgte mit der notariellen Urkunde vom 10.11.1993 (Ziffer III.). Der Kläger, sein Bruder AC und deren Vater gaben die notarielle Übernahmeerklärung der Stammeinlagen ebenfalls am 10.11.1993 ab.
Am darauf folgenden Tag - dem 11.11.1993 - überließ der Vater BC dem Kläger sowie dessen Bruder AC in gleicher Weise jeweils einen Teilgeschäftsanteil von 20.000 DM sowie einen Teilgeschäftsanteil von 1.101.000 DM durch notariell beurkundete Abtretungserklärung. Die erworbenen Geschäftsanteile gelangten in das Sonderbetriebsvermögen des Klägers und seines Bruders bei der C KG. Entsprechend den Angaben in der Urkunde wegen der zu erteilenden Abschriften und Ausfertigungen übersandte der beurkundende Notar dem Finanzamt keine beglaubigte Abschrift der Urkunde.
Der Sacherhöhungsbericht datiert vom 17.01.1994. Die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister ging am 11.05.1994 beim zuständigen Registergericht ein, die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister erfolgte am 22.08.1995.
Die C GmbH hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr jeweils zum 31. Januar des Kalenderjahres.
II.
Der Kläger reichte - ohne dazu aufgefordert worden zu sein - am 16.02.1996 beim beklagten Finanzamt eine Schenkungsteuererklärung ein. Das Finanzamt folgte der Erklärung und setzte mit Bescheid vom 20.05.1997 Schenkungsteuer in Höhe von DM fest. Die Abtretung der Anteile an der C GmbH von nominal 1.121.000 DM berücksichtigte es mit DM, wobei es einen gemeinen Wert je 100 DM Stammkapital zum 31.12.1992 von XX v.H. zugrunde legte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die C GmbH reichte am 15.04.1996 beim Finanzamt 2 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31.12.1994 und am 21.01.1997 die Erklärung auf den 31.12.1995 ein, nach welcher sich aus der Addition von Vermögenswert und Ertragswert und vor Berücksichtigung des Abschlags in Höhe von 68 v. H. ein Zwischenwert von 1.117,59 v. H. bzw. 1.182,52 v. H. und ein gemeiner Wert für 100 DM des Nennkapitals von XY v. H. bzw. XZ v. H. ergab. Das Finanzamt 2 teilte dem beklagten Finanzamt am 10.10.1997 anlässlich einer Betriebsprüfung bei der C GmbH mit, dass sich für den tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile am 11.11.1993 bei einem Kapital von 5.000.000 DM ein Betrag von 01 DM je 100 DM des Stammkapitals ergebe, und übersandte dem beklagten Finanzamt die notariellen Verträge vom 10.11.1993 und 11.11.1993. Der Betriebsprüfungsbericht vom 05.12.1997 weist einen gemeinen Wert der Anteile je 100 DM zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996 von jeweils 02 DM aus, wobei auf den 31.12....