Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei längerem Aufenthalt in den USA
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht für Zwecke des Kindergeldes berücksichtigt.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin und ihre Kinder ihren inländischen Wohnsitz trotz eines längeren Aufenthaltes in den Vereinigten Staaten von Amerika beibehalten haben.
Die Klägerin war im Streitzeitraum mit einem amerikanischen Soldaten verheiratet, der sich im November 1984 für 20 Jahre bei der Army verpflichtet hatte und bis zu seiner Versetzung in die Vereinigten Staaten im Jahr 1998 in 1 stationiert war. Sie hatte mit ihm im Streitzeitraum drei Söhne, und zwar A, geboren am 15.02.1991, B, geboren am 16.10.1994, und C, geboren am 11.09.2003, für die sie im Streitzeitraum Kindergeld bezog. Die Klägerin besuchte ihren Ehemann in der Folgezeit in den Vereinigten Staaten. Bereits Ende 1998 vermutete die Familienkasse, die Klägerin wolle ihren Wohnsitz in die Vereinigten Staaten verlegen; diese Vermutung bestätigte sich damals nicht. Zum Jahresbeginn 1999 zog die Klägerin mit A und B innerhalb 2s in das von ihr errichtete Haus Str. 1.
Im Erdgeschoss des Hauses wurden in der Zeit vom 1.10.2003 – 30.9.2005 weder Erdgas noch Wasser verbraucht. Die Klägerin vermietete eine Einliegerwohnung im Untergeschoss (78 m) des Anwesens Str. 1, 2 vom 1.1.2000 – 1.2.2005 an eine Frau D. Den größten Teil des Dachgeschosses (151 m) vermietete sie am 7.1.2003 ab dem 1.1.2003 an ein Ehepaar E. In dem Mietvertrag ist keine Mietdauer angegeben, aber die Angabe angekreuzt, dass keine Verlängerungsklausel bestehe und weiter angegeben, dass die Vermieterin die Räume nach Ende des Mietvertrages für A und B nutzen wolle. Am 26.8.2005 zog das Ehepaar E wieder aus.
A und B besuchten bis Februar 2003 die Volksschule 2. Die Klägerin meldete A und B dort Ende Februar 2003 ab und reiste mit ihnen in die Vereinigten Staaten aus.
Die Klägerin kam im Frühsommer 2003 nach Deutschland zurück, wo sie sich am 4.6.2003 einer ärztlichen Untersuchung wegen ihrer Schwangerschaft unterzog.
Der Sohn C wurde am 11.9.2003 in den Vereinigten Staaten im Texas, geboren.
Mit Antrag vom 27.10.2003, eingegangen bei der Familienkasse am 11.11.2003, beantragten die Klägerin und ihr Ehemann Kindergeld für C.
Am 23.1.2004 wurde C bei einem Kinderarzt in Deutschland untersucht. Am 28.1.2004 meldete die Klägerin C bei der Gemeinde 2 an. Sie gab dabei als Einzugsdatum den 21.1.2004 an. Aufgrund der Vorlage der Meldebescheinigung zahlte die Familienkasse der Klägerin ab Januar 2004 Kindergeld auch für C.
Mit Marschbefehl vom 17.2.2004 wurde die Verlegung der Einheit, welcher der Ehemann der Klägerin angehörte, für eine Dauer von 365 Tagen oder bis zur bestimmungsgemäßen Erfüllung des Auftrags in den Nahen Osten angeordnet, um an der Operation „Iraqui Freedom“ teilzunehmen. Der Einsatz begann am 16.3.2004. Anfang 2004 fragte der Ehemann der Klägerin nach eigenen Angaben bei der Army an, ob auch in seinem Fall die Möglichkeit bestehe, 120 Tage vor dem offiziellen Dienstzeitende (November 2004) auszuscheiden. Er erhielt nach eigenen Angaben im Juni 2004 die Nachricht, dass er bis auf Weiteres bleiben müsse.
Nach der erneuten Einreise in die Vereinigten Staaten Anfang 2004 beantragte die Klägerin am 11.03.2004 die Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt („permanent residence“). Am 26.10.2004 wurde ihr zunächst eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis für die Vereinigten Staaten bis zum 25.10.2005 und danach eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis bis zum 8.11.2014 erteilt.
Ende August 2005 kehrte die Klägerin mit ihrer Familie nach 2 zurück. Ab dem 13.09.2005 besuchten A und B die Hauptschule in 2.
Am 04.08.2006 wurde der Familienkasse mitgeteilt, dass die Klägerin mit ihren Kindern drei Jahre lang in den Vereinigten Staaten gewesen sei und ihren Wohnsitz in Deutschland nur wegen des Kindergeldes gemeldet habe. Nachdem die Familienkasse in Erfahrung gebracht hatte, dass A und B ab März 2003 die Schule in 2 nicht mehr besucht hatten, hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 06.10.2006 zu einer möglichen Rückforderung des Kindergeldes an.
Mit Bescheid vom 16.11.2006 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für A und B ab März 2003 und für C ab September 2003 auf und forderte von der Klägerin 12.936 € zurück.
Auf den Einspruch der Klägerin vom 18.12.2006 schränkte die Familienkasse die Rückforderung insofern ein, dass für C das Kindergeld erst ab Januar 2004 zurückgefordert wurde. Der Rückforderungsbetrag reduzierte sich damit auf 12.320 €. Im Übrigen wies die Familienkasse den Einspruch mit Einspruchsentscheidung v...