Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine dreiwöchige Auslandsreise zu 1/3 durch einkunftsbezogene Anlässe verursacht, so ist eine teilweise Anerkennung der Flugkosten nicht möglich. Die Aufenthaltskosten dagegen können zu 1/3 berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG §§ 9, 12 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die teilweise Abzugsfähigkeit einer Reise.
Der aus Deutschland stammende Kläger lebt seit Jahren in den USA; in Deutschland ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften. Er ist Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße ... in F, aus dem er Einkünfte aus Vermietung erzielt. Im Streitjahr 2001 war er außerdem Miteigentümer des Hausgrundstücks W-Straße ... in Frankenthal; die aus diesem Grundstück erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden gesondert und einheitlich festgestellt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger bei seinen Vermietungseinkünften aus dem Hausgrundstück A-Straße in F u.a. Reisekosten für zwei Reisen aus den USA nach Deutschland in Höhe von insgesamt 6.104,55 DM als Werbungskosten geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:
Flugkosten (nur des Klägers) |
2.873,00 DM |
sonstige Reisekosten (Mietwagen, Garage, Telefonkosten) |
2.127,55 DM |
Verpflegungsmehraufwand (24 Tage à 46 DM) |
1.104,00 DM |
Die Reisen fanden statt vom 15.05.2001 bis 05.06.2001 (22 Tage) und vom 09.10.2001 bis 02.11.2001 (25 Tage). Der Kläger wurde jeweils von seiner Ehefrau begleitet.
Der Beklagte erkannte bei der Veranlagung die Reisekosten unter Bezugnahme auf § 12 EStG nicht an. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Reisen seien für die Erhaltung seiner Einkunftsquelle unverzichtbar gewesen. Sie seien zur Abhaltung notwendiger Besprechungen mit dem Steuerberater, der Hausverwaltung (wegen der Haus- und Wohngeldabrechnung 2000) und den Mietern, sowie für Vertragsverhandlungen mit Mietern und Finanzierungsbesprechungen mit Banken dieses Objekt und die Grundstücksgemeinschaft W/G betreffend unternommen worden. Von den Mietwagen- und Telefonkosten habe er nur 50% angesetzt. Verpflegungsmehraufwand habe er auch nur für 24 Tage angesetzt. Reisekosten der Ehefrau habe er nicht geltend gemacht.
Die Reise im Mai/Juni sei zum Zweck der Erklärung der einzelnen Kosten zwecks Verhandlungen für dem Kauf von Immobilien, sowie Verwaltung und Prüfung von Unterlagen für die Objekte in der W-Straße und der A-Straße unternommen worden. Sie sei wie folgt abgelaufen:
Abflug am 15.05.2001 in S (USA), Ankunft in Frankfurt am 16.05.2001 gegen Mittag. Aufgrund der beschwerlichen Reise habe der Kläger sich erst vom Jetlag erholen müssen. Am folgenden Tag habe er eine Verabredung mit dem Hausverwalter, Herrn G, gehabt, um seine Unterlagen zu holen. An den nächsten beiden Tagen habe er die Unterlagen geprüft und sich oft mit Herrn G getroffen, um sich Unklarheiten erläutern zu lassen. Dann sei er zu seiner Schwester nach C gefahren, um über ihren Anteil an der W-Straße 4 zu verhandeln, den sie eventuell an Herrn G oder an ihn habe verkaufen wollen. Dies sei telefonisch nicht möglich gewesen, sondern habe in aller Ruhe und ohne Druck in entspannter Atmosphäre besprochen werden müssen. Nach zwei Tagen Aufenthalt in C sei er nach F zurückgekehrt. In den folgenden Tagen hätten weitere Gesprächstermine stattgefunden mit dem Steuerberater, Herrn D, mit einem Mitarbeiter der Commerzbank zwecks Finanzierung von Investitionen. Außerdem habe er sich in dieser Zeit über die Lage auf dem Immobiliensektor in Frankenthal informiert und weitere Gespräche mit Mietern durchgeführt. In den letzten Tagen habe er einige Reparaturen durchgeführt. Schließlich habe eine abschließende Besprechung mit Herrn G stattgefunden, bei der er die Unterlagen zurückgegeben habe und bei der auch über den eventuellen Verkauf des Anteils an der W-Straße 4 gesprochen worden sei.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei selbst von einem nicht unerheblichen privaten Anteil der Reisen ausgegangen und habe deshalb die ihm entstandenen Kosten nicht in voller Höhe angesetzt. Das FG Köln habe in einem vergleichbaren Fall die Aufteilung der Reisekosten zugelassen (Urteil vom 21.06.2001 - 10 K 6288/96). Er rege das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des dagegen anhängigen Revisionsverfahrens (Aktenzeichen VI R 94/01) an. Da es zunächst einmal darum gehe, ob eine Aufteilung von Reisekosten überhaupt in Betracht komme, sei die Entscheidung vorgreiflich. Erst in einem zweiten Schritt sei ggf. zu klären, welche Teile der Reisekosten eindeutig beruflich veranlasst seien. Dabei könne es nach Auffassung des Klägers nicht darauf ankommen, ob an einem bestimmten Tag rund um die Uhr nur geschäftliche Dinge erledigt wor...