Revision eingelegt (BFH V R 46/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Landeszuschüsse für den Betrieb einer Mensa
Leitsatz (amtlich)
Eine GmbH, die sich vertraglich gegenüber dem Land zum Betrieb einer Mensa an einer Fachhochschule verpflichtet hat und dafür vom Land Zuschüsse erhält, kann sich für die Zuschüsse auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL berufen.
Die Umsätze aus den an die Studenten verkauften Essenmarken sind dagegen nicht steuerbefreit, da insoweit wegen Wettbewerbs mit steuerpflichtigen Anbietern der Ausschluss gemäß Art. 134 MwStSystRL greift.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 18; UStG § 4 Nr. 23; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 134
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen eines Mensa-Betriebes erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i) der 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i) der MwStSystRL steuerbefreit sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb der Campusrestauration an der Fachhochschule Standort X als Mensa, sowie der Bau und die Bewirtschaftung von Studentenwohnheimen ist.
Gründungsgesellschafter waren das Land und kommunale Gebietskörperschaften (Gesellschaftsvertrag vom 05.02.1996, Bl. 72 ff. PA). Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2005 (Bl. 118 - 143 PA) wurden 70% der Anteile an der Klägerin an private Anteilseigner veräußert; das Land behielt einen Anteil von 26%.
In der Mensa werden sowohl Studenten als auch Gäste mit Essen und Getränken versorgt. Die Studenten zahlten in den Streitjahren einen - nicht die Kosten deckenden - Beitrag von 2,25 € je Menü. Daneben erhielt die Klägerin Zuschüsse vom Land.
Zur Stärkung der Kooperation zwischen der FH Y Standort X und der Klägerinwurde am 28.11.2005 eine Kooperationsvereinbarung (Bl. 160 - 170 PA) getroffen. Nach Ziffer VII dieser Vereinbarung garantiert die Klägerin der FH eine Essensversorgung in Form eines Mittagessens in der vorhandenen Campusrestauration, vorbehaltlich der Sicherstellung der Finanzierung und der Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium.
Zur Sicherstellung der in der Kooperationsvereinbarung beschriebenen Leistungen wurde am 27.02.2006 mit Wirkung ab dem 01.01.2007 zwischen dem Land und der Klägerin ein Vertrag geschlossen (Bl. 171 - 175 PA), der u.a. folgende Vereinbarungen beinhaltet:
"Die Klägerin wird bei der Wahrnehmung der Aufgabe genauso behandelt wie die Studierendenwerke an den übrigen Hochschulstandorten. Die Klägerin verpflichtet sich, die Essensversorgung der Studierenden am Standort X sicherzustellen."
Für die Essensversorgung stehen der Klägerin nach diesem Vertrag folgende Zahlungen zu:
Ziffer II.a)
50.000,00 € je Mensa und Jahr
10,00 € je eingeschriebener Student und Jahr
0,9881 € je tatsächlich ausgegebenes Essen
Ziffer II.b)
Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur sichert der Klägerin den rechnerisch auf die Essensversorgung entfallenden Anteil des von den Studenten auf dem Standort X zu zahlenden Sozialbeitrags zu.
Dieser Zuschuss macht 65% der Sozialbeiträge aus.
Die Essensausgabe an Studenten wurde bis Februar 2007 von der Fachhochschule Y bezuschusst. Die Klägerin hatte jeweils monatlich die Zahl der Essen für Studenten ermittelt und diese der FH in Rechnung gestellt. Hieraus ergaben sich folgende Zuschüsse zu den Essenmarken:
2005 |
102.482,87 € |
2006 |
114.683,51 € |
2007 |
18.506,81 € |
Daneben wurde in 2006 ein einmaliger Zuschuss des Landes von 200.000 € für den Betrieb der Campusrestauration gewährt.
In 2007 erhielt die Klägerin einen Landeszuschuss für die Mensa von 130.208 € sowie einen Zuschuss des Studentenwerks Y von 182.853,45 €.
Die Klägerin behandelte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 alle Mensa-Umsätze an Gäste und Studenten einschließlich des Zuschusses der Fachhochschule Y zu den Essensbons als steuerpflichtig. Von den Erlösen entfielen 128.452,94 € netto (brutto 149.005,42 €) auf Umsätze mit Studenten, 37.251,36 € brutto auf Umsätze mit anderen Personen und 102.482,87 € (brutto) auf Zuschüsse zu den Essenmarken.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2006 und 2007 behandelte die Klägerin nur die Umsätze an Gäste als steuerpflichtig, die Umsätze an Studenten und die Zuschüsse hingegen als steuerfrei.
Die Umsatzsteuererklärungen galten als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Das beklagte Finanzamt führte bei der Klägerin im Jahr 2009 eine Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 durch. Das Ergebnis der Prüfung ist im Bericht vom 18.01.2010 dargestellt.
Der Prüfer unterwarf die von der Klägerin als steuerfrei behandelte Umsätze der Umsatzsteuer.
Er behandelte die Eigenanteile der Studenten und die Zuschüsse zu den Essensbons als mit dem Regelsatz zu versteuernde Entgelte für Restaurationsleistungen. Die Landeszuschüsse gehörten danach als Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zur B...