Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986 und 1989
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 1995 werden der geänderte Einkommensteuerbescheid 1986 vom 07. Juli 1994 und der geänderte Einkommensteuerbescheid 1989 vom 11. April 1996 geändert. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1986 um 15.130,10 DM und die Spekulationsgewinne 1989 um 29.939,36 DM zu mindern sind. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin –Kl. in– wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der Vom Beklagten bei ihrer (getrennten) Veranlagung zur Einkommensteuer 1986 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie – nachdem der Beklagte während des Klageverfahrens mehrfach geänderte Einkommensteuerbescheide 1989 erlassen hat – noch gegen die Höhe der vom Beklagten angesetzten Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1989.
Die Kl. in ist seit Dezember 1986 geschieden; seit etwa August 1985 lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann … getrennt (Einkommensteuerakte –EStA– Fach 1986 Bl. 12 und 21). Im Rahmen der anläßlich der Ehescheidung durchgeführten Vermögensauseinandersetzung veräußerte die Kl. in mit Vertrag vom 29. April 1986 (EStA Fach 1986 Bl. 31 ff.) an ihren damaligen Ehemann u.a. ihre Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften zum Kaufpreis von 4 Mio. DM. Zunächst in Luxemburg angelegte Gelder wurden im Laufe des Jahres 1986 zwischen den Eheleuten „auseinander gerechnet”; die Gelder bzw. dafür angeschaffte Werte wurden in die Bundesrepublik Deutschland transferiert (vgl. EStA Fach 1986 Bl. 2). Bereits im Streitjahr 1986 verfügte die Klägerin in Folge der Ehescheidung über nicht unerhebliches Kapitalvermögen.
Der Beklagte veranlagte die Kl. in zunächst – auch für die Streitjahre 1986 und 1989 – gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO– unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Zeit von Oktober 1990 bis Mai 1994 (mit Unterbrechungen) wurde bei der Kl. in eine Außenprüfung –Ap.– durchgeführt (Prüfungsfinanzamt Ludwigshafen/Rhein). Abweichend von den Angaben der Kl. in ihren Einkommensteuererklärungen 1986 und 1989 ging die Ap. für 1986 von Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. DM 93.788,– (erklärt DM 32.665,–) und für 1989 i.H.v. DM 182.676,– (erklärt DM 184.427,–) aus (Ap.-Bericht vom 27. Mai 1994, Bp.-Akte, Tz. 8); für 1989 setzte die Ap. Spekulationsgewinne i.H.v. DM 191.021,– (erklärt DM 94.128,–) an (Bericht Tz. 12). Ausweislich des Ap.-Berichts wurden Termine zur Besprechung der Prüfungsfeststellungen von dem damaligen steuerlichen Berater der Kl. in nicht wahrgenommen. In seinen geänderten Einkommensteuerbescheiden 1986 (EStA Fach 1986 Bl. 66 f.) und 1989 (EStA Fach 1989 Bl. 46 f.), beide vom 7. Juli 1994, folgte der Beklagte u.a. in den genannten Punkten den Feststellungen der Ap.. Gegen die geänderten Bescheide legte die Kl. in am 3. August 1994 Einsprüche ein (EStA Fach 1989 Bl. 49 und 52), ohne diese in der Folgezeit zu begründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 1995 wies daher der Beklagte die Einsprüche der Kl. in als unbegründet zurück (EStA Fach 1989 Bl. 58 ff.).
Mit ihrer Klage begehrte die Kl. in zunächst,
für das Jahr 1986:
Einnahmen aus der Veräußerung von 3 Bezugsrechten Daimler-Benz i. H. v. DM 292,10 und aus der Veräußerung von 600 Bezugsrechten VW i.H.v. DM 14.838,– nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen;
für das Jahr 1989:
Einnahmen aus der Veräußerung von Bezugsrechten Allianz i.H.v. DM 326,67, Dresdner Bank i.H.v. DM 1.776,06 und Douglas i.H.v. DM 2.032,98 nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen (DM 4.135,71) zu behandeln, und
einen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung einer Volvo-Anleihe nicht i.H.v. DM 56.228,40, sondern lediglich i.H.v. DM 10.563,83 anzusetzen (Prozeßakte – FA– Bl. 21) sowie einen Verkaufserlös von 11 Allianz-Aktien i.H.v. DM 33.103,78 nicht als Spekulationsgewinn zu behandeln, sondern insoweit den erklärten Veräußerungsverlust i.H.v. DM 1.338,32 zu berücksichtigen.
Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1989 vom 25. September 1995 (vgl. Prozeßakte – FA– Bl. 27 und 30 f.) hat der Beklagte zunächst dem Begehren der Kl. in bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung der Volvo-Anleihe abgeholfen und die 1989 angesetzten Spekulationsgewinne um DM 45.665,– gemindert. Die Kl. in hat den geänderten Bescheid am 20. Oktober 1995 gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung – FGO– zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Mit einem weiteren geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom 11. April 1996 (vgl. FA Bl. 57, 60 und 64 f.) hat der Beklagte die aus dem Verkauf der o.g. Bezugsrechte in 1989 erzielten Erlöse i.H.v. DM 4.136,– nicht mehr als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfaßt. Die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen hat der Bek...