Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheides
Leitsatz (amtlich)
Liegen im Übrigen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Pflichtveranlagung nicht vor, dann ergibt sich bei Vorliegen eines Grundlagenbescheides, mit dem ein Verlust gesondert festgestellt wurde, auch aus der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht wegen des erlassenen Grundlagenbescheides im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entbehrlich. Bei versäumter Antragsfrist ist eine Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.
Normenkette
EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 8; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 110
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger zur Einkommensteuer für 2001 zu veranlagen sind.
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Jahre 2001 hatte sie eine Lotto-Toto-Annahmestelle im Bereich des Finanzamtes F geführt. Hier wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert festgestellt. Der Kläger bezieht keine Einkünfte. Am 28. September 2004 ging beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 ein. Danach hat die Klägerin 51.582,00 DM Arbeitslohn bezogen. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde ein Gewinn von 4.000,00 DM zzgl. eines Veräußerungsgewinns von 10.000,00 DM erklärt. Diese Beträge wurden in der Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung des Finanzamtes F bestätigt (Bl. 7 ESt-Akte). Da der Kläger in einem Schreiben vom 25. Oktober 2003 (gemeint ist wohl 25. September 2003) angegeben hat, bis 2001 Bezieher von Lohnersatzleistungen gewesen zu sein, wurde die Lohnsteuerkarte des Klägers und eine Bescheinigung über die in 2001 erhaltenen Lohnersatzzahlungen angefordert (Bl. 13 f. ESt-Akte). Die Lohnsteuerkarte der Klägerin war mit Steuerklasse V ausgestellt und wurde am 1. Februar 2001 auf Steuerklasse III geändert.
Da der Anforderung zur Vorlage der Belege nicht nachgekommen wurde, wurde die Veranlagung entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung durchgeführt und Lohnersatzleistungen in Höhe von 14.400,00 DM im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG angesetzt. Der Einkommensteuerbescheid datiert vom 10. März 2005 und erging gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 2. März 2005 haben die Kläger die Lohnsteuerkarte für den Kläger sowie den Aufhebungsbescheid und den Änderungsbescheid über das Arbeitslosengeld vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die Leistungen des Arbeitsamtes am 5. November 2000 ausgelaufen sind (Bl. 26 f. ESt-Akte). Mit Schreiben vom 15. März 2005 haben die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingelegt und auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom 15. März 2005 haben sie Stundung der Einkommensteuernachzahlung beantragt mit der Begründung, dass aus der inzwischen beim Finanzamt F eingereichten Feststellungserklärung 2001 sich ein Verlust aus Gewerbebetrieb ergebe. Da die entsprechende Mitteilung des Finanzamtes F nicht vorlag, hat der Beklagte diese angefordert und die Nachzahlungsbeträge ausgesetzt. Laut der am 21. April 2005 vom Finanzamt F eingegangenen Mitteilung über die gesonderte Feststellung für 2001 für die Lotto-Toto-Annahmestelle ergibt sich hieraus ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.839,00 DM, in dem ein Veräußerungsgewinn von 2.564,00 DM enthalten ist (Bl. 43 ESt-Akte).
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. Mai 2005 die Durchführung einer Berichtigungsveranlagung ab und hob den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid ersatzlos auf. Zur Begründung führte er aus, dass das Finanzamt F einen Verlust aus Gewerbebetrieb festgestellt habe, weshalb für das Kalenderjahr 2001 eine Antragsveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz -EStG- vorliege. Eine Antragsveranlagung komme jedoch nicht mehr in Betracht, weil die Ausschlussfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 überschritten sei. Die Einkommensteuererklärung sei somit verspätet am 28. September 2004 eingereicht worden (Bl. 49 ESt-Akte). Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass die Klägerin gemeinsam mit dem Kläger ein Papierwarengeschäft in Frankfurt betrieben habe. Das Gewerbe sei auf die Klägerin angemeldet gewesen. Da die Einkünfte zum Lebensunterhalt in der Stadt F nicht ausgereicht hätten, hätte die Klägerin zusätzlich noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da in der Vergangenheit keine Verluste, sondern nur Gewinne erzielt worden seien, sei es regelmäßig, auch nach Abzug der gezahlten Lohnsteuer, zu einer Einkommensteuerzahlung gekommen. In 2001 sei das Papi...