Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Einkünften im Gewerbesteuermessbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Zur Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt es regelmäßig nicht, wenn der Gewerbebetrieb kein ins Gewicht fallendes Betriebskapital aufweist und der Gewinn im Wesentlichen von der persönlichen Leistung des handelsrechtlichen Inhabers des Betriebs abhängig ist.
Normenkette
FGO §§ 115 Abs. 2 S. 3, 74
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte aus dem Betrieb einer Ferienhausanlage in H gewerbesteuerlich bei der Ermittlung der Einkünfte eines in L belegenen China-Restaurants zu berücksichtigen sind.
Der ursprünglich in den Niederlanden und in den Streitjahren im Bereich des Finanzamts S wohnhafte Kläger ist seit 1980 mit seiner Ehefrau S verheiratet. Zum 26. Januar 1983 meldete er die Übernahme des China-Restaurants „S“ an. Das Restaurant wurde in gemieteten Räumen eingerichtet. Im am 9. März 1983 erstellten Fragebogen zur Gewerbeanmeldung erklärte er, dass er selbständig sei, seine Ehefrau nicht. Beide stünden nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, Angaben zu anderen Einkünften der Ehegatten würden entfallen. Die Erklärung (Bl. 3 Gewerbesteuerakte) war allein vom Kläger unterschrieben. In den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1983 - 1997 wurde jeweils allein der Kläger als Unternehmer bezeichnet, die Erklärungen wurden jeweils allein von ihm unterschrieben. Zum 31. März 1998 meldete der Kläger den Gewerbebetrieb ab. In der Folgezeit verlegte er mit seiner Ehefrau den Wohnsitz nach Belgien.
Die Gewinne aus diesem Gewerbebetrieb wurden gesondert festgestellt. Allein der Kläger bevollmächtigte am 14. Juni 1988 Frau Steuerberaterin K mit der Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Die in den Akten enthaltenen Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns der Jahre 1986 - 1997 wurden jeweils allein vom Kläger unterschrieben. Soweit Angaben zur Rechtsform gemacht wurden, wurde jeweils erklärt, dass es sich um ein Einzelunternehmen handele. Die Gewinne aus dem Betrieb wurden in diesen Erklärungen jeweils allein dem Kläger zugeordnet, der Beklagte rechnete in den Feststellungsbescheiden der Jahre 1985 - 1997 die erzielten Gewinne ebenfalls allein dem Kläger zu. Die dem Gericht vorliegenden Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 - 1997 wurden ebenfalls allein vom Kläger unterschrieben. In diesen Jahresabschlüssen wurde nachfolgendes allein mit dem Restaurantbetrieb zusammenhängendes, noch nicht auf 0,-- DM abgeschriebenes Anlagevermögen dargestellt:
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31.12.92 |
31.12.93 |
31.12.94 |
31.12.95 |
31.12.96 |
31.12.97 |
Pkw |
31.875,00 DM |
19.125,00 DM |
29.008,00 DM |
21.756,00 DM |
14.504,00 DM |
7.252,00 DM |
Inventar |
4.428,00 DM |
1.376,00 DM |
148,00 DM |
16,00 DM |
16,00 DM |
16,00 DM |
Geschäftsausstattung |
9.461,00 DM |
7.481,00 DM |
23.102,00 DM |
17.001,00 DM |
13.543,00 DM |
7.384,00 DM |
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Darlehen insgesamt |
137.204 DM |
460.884 DM |
438.477 DM |
401.598 DM |
396.644 DM |
400.724 DM |
Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1993 (UR-Nr.: K .../1993 des Notars K, L; Bl. 289 ff Prozessakte 4 K 2233/00) erwarb der Kläger zum Gesamtgut der mit seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht von der Steuerberaterin K ein unbebautes Grundstück in B, Ortsteil H. Auf diesem Grundstück wurde eine 1994 fertig gestellte Doppelhaushälfte errichtet, die ab 1994 als Ferienwohnung vermietet wurde. Die Eigentümer von Häusern in dieser Ferienanlage schlossen sich zwecks Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung der Häuser und der Gesamtanlage zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR H bzw. W GbR) zusammen.
Der Kläger wies das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung des Gebäudes als Anlagevermögen in den Bilanzen des Restaurantbetriebs aus. Die Anfrage des Beklagten, welche Positionen der Bilanzen bzw. der Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Grundstück in H zusammenhingen, blieb unbeantwortet. Der Beklagte ging nach Aktenlage davon aus, dass in die zur Ermittlung des Gewinns des Restaurantbetriebs erstellten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen folgende mit dem Objekt in H zusammenhängenden Positionen eingeflossen waren:
A) Bilanz zum |
31.12.1994 |
31.12.1995 |
Grundstück |
49.832,70 DM |
49.832,7 DM |
Gebäude |
262.071,13 DM |
222.553,00 DM |
Einrichtung |
6.035,00 DM |
2.031,00 DM |
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verschiedene Darlehen |
349.247,51 DM |
343.063,57 DM |
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B) Gewinn- und Verlustrechnung |
1994 |
1995 |
Mieterlöse H |
0,00 DM |
18.217,57 DM |
Abschreibung Gebäude |
0,00 DM |
10.483,13 DM |
Sonderabschreibung nach ZRFG |
0,00 DM |
29.035 DM |
Abschreibung Einrichtung |
396,23 DM |
4.004,00 DM |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
2.928,44 DM |
0,00 DM |
Aufwendungen H |
5.293,55 DM |
12.826,59DM |
In den Gewerbesteuererklärungen für das Chinarestaurant erklärte der Kläger für die Jahre 1994 und 1995 nachfolgende Besteuerungsgrundlagen:
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1994 |
1995 |
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
./. 9.886,00 DM |
43.365,00 DM |
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Entgelte für Dauerschulden |
34.833,00 DM |
33.221,00 DM |
Die Verluste aus dem Objekt in H waren jeweils in den erklärten Gewinnen berücksichtigt.
Bei...