Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
Leitsatz (redaktionell)
Die entsprechend dem Wahlrecht in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einbezogenen und aktivierten Zinsen sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn sie den Gewinn durch AfA gemindert haben.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1990 errichtet. Ihr Unternehmensgegenstand ist das Betreiben und das Führen von Hotels im In- und Ausland, insbesondere die Führung des Hotelbetriebes des „...hotels“ mit der „...-Halle“ in T. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,-- DM. Alleiniger Gesellschafter ist Herr R. B. Im Kalenderjahr 1999 hat bei der Klägerin eine Betriebsprüfung stattgefunden. Hierbei wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin aktivierte Bauzeitzinsen nicht als Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzugerechnet hat. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte das Grundstück in D, .... Bei der Ermittlung der zu aktivierenden Anschaffungskosten übte die Klägerin ihr Wahlrecht dahingehend aus, dass die während der Bauphase gezahlten Zinsen in Höhe von 17.250,-- DM als Bauzeitzinsen mit den übrigen Anschaffungskosten aktiviert wurden. Dieses Grundstück ist an die ... GmbH & Co. KG 1992 veräußert worden. Da bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes die im aktivierten Buchwert enthaltenen Bauzeitzinsen gewinnmindernde Wirkung in Höhe von 17.250,-- DM entfalten, vertrat der Beklagte die Auffassung, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- vorzunehmen sei. Weiterhin hatte die Klägerin im Betriebsvermögen das Gebäude B, .... In den aktivierten Herstellungskosten für dieses Gebäude sind ebenfalls Bauzeitzinsen enthalten, die sich laut BP auf 261.841,-- DM belaufen. Auch diese Zinsen seien nach Veräußerung in 1993 als Dauerschuldzinsen zu behandeln. In 1993 und 1995 wirkten sich nach Auffassung des Beklagten des weiteren durch die Abschreibung aktivierte Bauzeitzinsen in 1993 in Höhe von 22.292,-- DM und in 1995 in Höhe von 40.000,-- DM als Dauerschuldzinsen aus. Er erhöhte daraufhin den Gewerbeertrag wie folgt:
1992: |
50 % von 17.250,-- DM = 8.625,-- DM |
1993: |
50 % von 261.841,-- DM = 130.921,-- DM und |
|
50 % von 22.292,-- DM = 11.146,-- DM |
1995: |
50 % von 40.000,-- DM = 20.000,-- DM. |
Entsprechend hat der Beklagte geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre am 10. November 1999 erlassen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie zulässigerweise ihr nach § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches -HGB- zustehendes handelsrechtliches Wahlrecht zur Aktivierung der während der Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angefallenen Zinsen für Fremdkapital dahingehend ausgeübt habe, dass die Fremdkapitalzinsen (im folgenden: Bauzeitzinsen) aktiviert worden seien. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach die von der Klägerin aktivierten Bauzeitzinsen über § 8 Nr. 1 GewStG beim Gewinn hinzuzurechnen seien, erscheine unhaltbar und finde in Gesetz, Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. Der Auffassung des Beklagten liege ein unzutreffendes Verständnis des BFH-Urteiles vom 10. März 1993 zugrunde, auf das sich der Beklagte wohl in Anlehnung an die Verfügung der OFD Düsseldorf berufe. Das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil enthalte die Aussage, auf die sich der Beklagte stütze, allerdings keineswegs. Der BFH habe in den Entscheidungsgründen des zitierten Urteiles zur Frage der Hinzurechnung der aktivierten Bauzeitzinsen an keiner Stelle ausgeführt, dass eine Hinzurechnung erfolgen müsse. Die vom BFH gewählte Formulierung „selbst wenn“ lasse nach normalem juristischen Verständnis auch keine Tendenz im Sinne des vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunktes erkennen. Wenn überhaupt deute die einschränkende Formulierung darauf hin, dass der erkennende Senat des BFH durchaus Bedenken gegen eine Zurechnung von Zinsen in Form von AfA nach § 8 Nr. 1 GewStG habe. Überdies entbehre die Rechtsauffassung des Beklagten auch unter Berücksichtigung der übrigen Rechtsprechung und Literatur jeder Grundlage. Das verwundere nicht, weil die Auffassung des Beklagten dem klaren Gesetzeswortlaut von § 8 Nr. 1 GewStG entgegenstehe. Nach § 8 Nr. 1 GewStG müssten die Entgelte (hier: Bauzeitzinsen) bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sein, um zu einer Hinzurechnung der Entgelte zum Gewerbeertrag zu kommen. Die streitbefangenen Bauzeitzinsen seien von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bei der Gewinnermittlung abgezogen worden. Davon, dass Entgelte bei der Gewinnermittlung abgezogen worden seien, wenn AfA in Folgeerhebungszeiträumen bei der Gewinnermittlung abgezogen...