Revision eingelegt (BFH I R 15/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Berücksichtigung einer EU-Kartellbuße - Einbeziehung von Erträgen aus Währungssicherungsgeschäften in die Ermittlung eines Gewinns aus Anteilsveräußerung - Steueranrechnung nach §§ 34c EStG, 26 KStG
Leitsatz (amtlich)
Ein Betriebsausgabenabzug für eine EU-Kartellbuße setzt voraus, dass dieser nicht nur ein reiner Ahndungscharakter zukommt, sondern sie zugleich auch abschöpfend wirkt.
In den bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibenden Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sind Erträge aus Währungssicherungsgeschäften nicht mit einzubeziehen.
Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in den jeweils für den VZ 2001 gültigen Fassungen vorgesehenen Berechnungsformel erfährt durch die Urteile des EuGH vom 28. Februar 2013 C-168/11 und des BFH vom 18. Dezember 2013 I R 71/10 für Körperschaftsteuersubjekte keine Änderung.
Normenkette
EGV Art. 81-82; KStG § 8b Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8, §§ 10b, 34c
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - zuletzt noch - um die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe, die Einbeziehung von Erträgen aus einem Währungssicherungsgeschäft in die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sowie die Steueranrechnung nach §§ 34c EStG, 26 KStG.
Der Tatbestand ist aus Gründen der Wahrung des Steuergeheimnisses zur Veröffentlichung nicht geeignet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch in den noch streitig verbliebenen Punkten nicht begründet.
I.
Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, eine Klage regelmäßig nur nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens über jenen Rechtsbehelf zulässig. Ist aber über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO. Eine Klage dieser Art ("Untätigkeitsklage") hat die Klägerin im Streitfall erhoben.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist, wenn eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und in der Folge über einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren fortzusetzen; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO als Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt (BFH-Urteil 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641-644, HFR 2011, 549), m.w.N.).
Wird wie im Streitfall der Rechtsbehelf (teilweise) während des Klageverfahrens zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren "ohne weiteres" fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre. Mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung tritt keine Erledigung in der Hauptsache ein, weil die Klage auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Bei einem Teilerfolg des außergerichtlichen Rechtsbehelfs muss lediglich das Klagebegehren angepasst werden. Dies hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. August 2018 getan.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist, unter Berücksichtigung des Streitpunktes, über den sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geeinigt haben und für den der Beklagte insoweit die in ihrem Umfang aus der Sitzungsniederschrift erkennbare Abhilfe erklärt hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin iSd § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte hat zutreffend einen Betriebsausgabenabzug für die streitgegenständliche Geldbuße nicht zugelassen (1.). Die vom Beklagten vorgenommene steuerliche Behandlung der Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften (2.) unterliegt ebenso wenig durchgreifenden rechtlichen Bedenken wie die methodische Vorgehensweise im Rahmen der Anrechnung ausländischer Steuern (3.).
1. Zu Recht hat der Beklagte die im Streitjahr im Hinblick auf die EU-Kartellbuße gebildete Rückstellung im Ergebnis steuerlich nicht anerkannt und das Einkommen der Klägerin entsprechend erhöht.
Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz und nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, wenn und soweit eine Inanspruchnahme aus ihnen hinreichend wahrscheinlich ist. Allerdings darf kein steuerliches Abzugsverbot bestehen, das einem Abzug der betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben entgegensteht. Steuerliche Abzugsverbote gelten in gleicher Weise für den Abzug von Betriebsausgaben wie für die Passivierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung (BFH-Urteile vom 04. Juni 2000 IV R 31/99, BStBl II 2001, 536; vom 15. März 2000 VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297; vom 09. Juni 1...