(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1. |
Geistliche und Religionsdiener, |
2. |
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, |
3. |
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, |
4. |
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, |
5. |
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, |
6. |
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
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