Rz. 4
Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist nach § 11 ErbStG als Bewertungsstichtag nur maßgebend, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Derzeit ist eine solche abweichende Regelung nur in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG normiert, wonach ein früherer Erwerb mit seinem früheren Wert – und nicht mit seinem Stichtagswert im Zeitpunkt des letzten Erwerbs – anzusetzen ist.
Rz. 5
Einschränkungen des Stichtagsprinzips ergeben sich im Übrigen, soweit – der Anknüpfung des ErbStG an zivilrechtliche Rechtsvorgänge entsprechend – ein Ereignis kraft zivilrechtlicher Rückwirkung, z. B. Genehmigung[1] nachträglich zu Veränderungen hinsichtlich des steuerpflichtigen Erwerbs führt und/oder der Gesetzgeber einem Ereignis – wie im Fall des § 29 Abs. 1 ErbStG – ausdrücklich die Rechtsqualität eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zumisst.
Rz. 6
Eine stichtagsdurchbrechende Wirkung kann auch §§ 5 ff. BewG zukommen.[2] So werden aufschiebend bedingte Lasten nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 1 BewG erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eintritt.[3]
Rz. 7–14
einstweilen frei
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