Rz. 55
Beim Eintritt der Nacherbfolge hat der Nacherbe den Erwerb – abweichend von § 2100 BGB – als vom Vorerben stammend zu versteuern.[1] Der Erwerb des Nacherben ist nur mit früheren Zuwendungen, die er vom Vorerben erhalten hat, zusammenzurechnen.[2]
Rz. 56
Nicht einzubeziehen sind also Erwerbe des Nacherben, die er früher unmittelbar vom Erblasser erlangt hat.[3] Das gilt auch dann, wenn nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG der Antrag auf Versteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser gestellt ist, denn dieser Antrag ändert nichts daran, dass der Erwerb vom Vorerben stammt.[4]
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