..., ist für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich [...] durchzuführen.

 

Rz. 905

[Autor/Stand] Kodifizierung des hypothetischen Fremdvergleichs. Der hypothetische Fremdvergleich ist gesetzlich in § 1 Abs. 3 Satz 7 und Abs. 3a Sätze 5 und 6 geregelt. Er kommt nachrangig dann zum Tragen, wenn mittels eines tatsächlichen Fremdvergleichs keine Vergleichswerte festgestellt werden können (Rz. 856 ff.). In diesem Fall ist "für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich [...] durchzuführen."[2] Die Durchführung des hypothetischen Fremdvergleichs nach § 1 Abs. 3 Satz 7 bezieht und beschränkt sich auf die Bestimmung des Grenzpreises des Leistungsempfängers, d.h. der Preisobergrenze bzw. des Höchstpreises des Leistungsempfängers, und des Grenzpreises des Leistungserbringers, d.h. der Preisuntergrenze bzw. des Mindestpreises des Leistungserbringers (vgl. Rz. 901)

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024

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