Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 12
Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG kommt nur für Grundbesitz in Betracht, der zum Betriebsvermögen gehört. Ob und in welchem Umfang Grundbesitz dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV. Maßgebend sind danach die Grundsätze des ESt- und KSt-Rechts. Die Entscheidung, ob der Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, erfolgt eigenständig für Zwecke der GewSt. Eine verfahrensrechtliche Bindung an die ertragsteuerliche Behandlung besteht nicht. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sind die Vorschriften des BewG. Es kommt also nicht darauf an, ob das Grundstück als Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 BewG anzusehen ist oder nicht. In zeitlicher Hinsicht ist für die Frage der Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 1 S. 2 GewStDV auf den Stand zu Beginn des Kalenderjahrs abzustellen. Es gelten die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze. Entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum.
Rz. 13
§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG betrifft nur inl. Grundbesitz. Grundstücke, die im Ausland belegen sind, werden – für die GrSt und die Einheitsbewertung gilt dies ebenfalls – nicht erfasst. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie zum Betriebsvermögen eines inl. gewerblichen Unternehmens gehören. Soweit allerdings ausl. Grundbesitz einer ausl. Betriebsstätte eines inl. Unternehmens zuzurechnen ist, unterliegt der darauf entfallende Ertrag der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG.
Rz. 14
Bei Einzelgewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln, stellt der für betriebliche Zwecke genutzte Grundbesitz Betriebsvermögen dar. Gleiches gilt für Einzelgewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Rz. 15
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielen Personengesellschaften im Regelfall nur gewerbliche Einkünfte. Ihr ganzes Vermögen einschließlich ihres Grundbesitzes stellt damit Betriebsvermögen dar, sodass hinsichtlich des Grundbesitzes § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG Anwendung findet. Gehört der Grundbesitz zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters, gilt § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ebenfalls. Nicht zum Betriebsvermögen gehört Grundbesitz, der eigenen Wohnzwecken der Gesellschafter dient. Dies gilt auch insoweit, als der entsprechende Grundbesitz als Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ausgewiesen wird.
Rz. 16
Die Tätigkeit von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 KStG – hierbei handelt es sich um Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit – gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerbliche Tätigkeit, sodass ihr Vermögen stets und in vollem Umfang gewerbliches Betriebsvermögen ist. Dies gilt auch für den Grundbesitz. Damit unterliegen der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG auch die zum Betriebsvermögen eines Versicherungsunternehmens gehörenden Grundstücke. Dies gilt auch für diejenigen Grundstücke, die zum Sicherungsvermögen des Versicherungsunternehmens gehören. Auch bei Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG findet § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG Anwendung, soweit das Grundstück einem Gewerbebetrieb oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unmittelbar dient. Der nicht betrieblich genutzte Teil des Grundbesitzes kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Rz. 16a
Nicht maßgeblich für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist, ob der Grundbesitz zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Ein Grundstück gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird oder dazu bestimmt ist. Eigenbetrieblich genutzter Grundbesitz gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er nicht in der Buchführung und in der Bilanz ausgewiesen ist. Allein der Umstand, dass ein Grundstück mit betrieblichen Mitteln erworben wurde, führt nicht dazu, dass es nunmehr notwendiges Betriebsvermögen darstellt. Gleiches gilt für Grundbesitz, der als Sicherheit für ein betriebliches Darlehen dient. Um notwendiges Betriebsvermögen handelt es sich z. B., wenn ein Mietwohngrundstück für Arbeitnehmer des eigenen Betriebs genutzt wird und für die Vermietung betriebliche Gründe vorliegen. Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt bei einem Grundstück vor, wenn es in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht und ihm zu dienen und ihn zu fördern geeignet und bestimmt ist. Des Weiteren muss es in der Buchführung und in der Bilanz eindeutig als Betriebsvermögen ausgewiesen sein.
Rz. 17
Bei anteiliger betrieblicher Nutzung gehört nur der betrieblich genutzte Teil des Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen. Daher unterliegt auch nur dieser Teil der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG....