Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 36
Abs. 3 regelt die Anwendung besonderer Tarifvorschriften, wenn der Organträger nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Betroffen sind daher Organträger, die keinen Anknüpfungstatbestand für die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland verwirklichen, also weder Sitz oder Geschäftsleitung noch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Da ein solcher Rechtsträger nur Organträger sein kann, wenn er eine Betriebsstätte im Inland unterhält und die Beteiligung an der Organgesellschaft dieser Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4ff. KStG zuzurechnen ist, ist er immer beschränkt steuerpflichtig. Ein nicht steuerpflichtiger Rechtsträger kann nicht Organträger sein. Organträger ist in diesem Fall nicht die inländische Betriebsstätte, sondern der beschr. Stpfl. Handelt es sich bei der inländischen Betriebsstätte um eine inländische Personengesellschaft, gelten alle Gesellschafter als Organträger. Die Vorschrift gilt, wie der Verweis auf Abs. 1 und 2 zeigt, sowohl für Körperschaften als auch für natürliche Personen als Organträger.
Rz. 37
Entsprechend den bisherigen Ausführungen sind besondere Tarifvorschriften bei einem beschränkt steuerpflichtigen Organträger nur anwendbar, wenn ihr Geltungsbereich nicht auf unbeschränkt Stpfl. beschränkt ist. So sind z. B. § 26 KStG und § 34c EStG nur bei unbeschränkt Stpfl. anwendbar, also nicht bei einem ausl. Organträger. Da bei einem ausl. Organträger aber im Inland eine Betriebsstätte bestehen muss, kann sich eine Steueranrechnung nach § 50 Abs. 3 EStG ergeben, sofern die Steuern nicht von dem Staat, in dem der ausländische Organträger ansässig ist, im Rahmen einer der unbeschränkten Steuerpflicht entsprechenden Besteuerung erhoben werden. Diese Vorschrift ist auch auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften anzuwenden.
Besteht die Organschaft zu einer inländischen Personengesellschaft, ist für die Anwendung des § 50 Abs. 3 EStG danach zu unterscheiden, ob die Steuer von dem Ansässigkeitsstaat eines Gesellschafters erhoben wird. Soweit das der Fall ist, ist die ausl. Steuer nicht anrechenbar. Sie ist aber anteilig hinsichtlich derjenigen Gesellschafter anrechenbar, die nicht in dem die Steuer erhebenden Staat ansässig sind.
Rz. 38
Eine besondere Problematik besteht bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 AStG, wenn Organträger der deutschen Organgesellschaft eine ausländische Gesellschaft mit ihrer inländischen Betriebsstätte ist und die deutsche Organgesellschaft an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall wäre die Anrechnung bei der inländischen Betriebsstätte des Organträgers, und damit im Bereich der beschränkten Steuerpflicht vorzunehmen. Das setzt nach § 19 Abs. 3 KStG voraus, dass die Anrechnung nach § 12 Abs. 1 AStG auch bei beschränkter Steuerpflicht anwendbar wäre. Das ist nicht der Fall, da § 12 Abs. 2 AStG nur auf § 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1, 6 KStG verweist, nicht aber auch auf § 50 Abs. 3 EStG. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ist § 12 Abs. 1 AStG daher nicht anwendbar. Im Normalfall ist das kein Problem, da die Hinzurechnungsbesteuerung unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Bei Organschaft zu einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann die Hinzurechnungsbesteuerung aber aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht der Organgesellschaft eingreifen, die dann in die beschränkte Steuerpflicht des Organträgers "transformiert" wird. Für diesen Fall fehlt eine Anrechnungsregelung, sodass, sachlich unberechtigt, die Anrechnung der ausländischen Steuern der Zwischengesellschaft nicht möglich ist.