Rz. 287

Gesellschafterdarlehen werden nach Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Option von Sondervergütungen in Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. bei einer Veräußerung der Kapitalforderung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG umqualifiziert. Diese Einkünfte unterliegen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig nicht der KESt. Wenn noch nicht erfolgt, muss zur Vermeidung einer vGA ein Darlehensvertrag geschlossen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag über Darlehenskonten dürfte m. E. ausreichen. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes sind die Regeln über die Angemessenheit zu berücksichtigen.[1]

Hinsichtlich der durch die Hingabe von Darlehen erzielten Einnahmen findet grds. die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, sofern einer der Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2 EStG, insb. § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG im Fall einer mindestens 10 %igen Beteiligung des Gesellschafters, erfüllt ist.[2] In diesem Fall wird das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG durch § 32d Abs. 2 S. 2 EStG suspendiert. Siehe zu Finanzierungsaufwendungen Rz. 267.

[1] Frotscher, G., in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 302 "Darlehen".
[2] Feldgen/Feldgen, in Bott/Walter, KStG, 1a KStG Rz. 179.

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