Rz. 12
Konkret beträgt der Körperschaftsteuersatz derzeit 15 %. Er ist mit dem zu versteuernden Einkommen zu multiplizieren, das in § 7 Abs. 2 KStG geregelt ist.
Rz. 13
Wird auch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt, ergibt sich eine zusätzliche Belastung von 0,825 % (0,15 * 0,055). Tritt die Gewerbesteuer standardisiert (400 % Hebesatz) hinzu, ergibt sich eine weitere Belastung von 14 %. Die körperschaftsteuerliche Gesamtbelastung beträgt damit 29,825 %.
Rz. 14
Für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen infolge höherer Gewalt i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG[1] kann der Körperschaftsteuersatz auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führen würde.[2]
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