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Frotscher/Drüen, KStG § 6 Einschränkung der Befreiung vo ... / 4 Wegfall der Vermögensbindung

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 33

Soweit das Vermögen einer Kasse wegen Überdotierung der partiellen Steuerpflicht unterliegt, entfällt die Vermögensbindung.[1] Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das begünstigte Vermögen tatsächlich dem begünstigten Zweck zugeführt wird. Soweit die steuerliche Vergünstigung infolge einer Überdotierung entfällt, hat die Vermögensbindung ihre Funktion verloren. Sie findet demgemäß ihr Ende. Das Vermögen kann insoweit frei, d. h. auch durch Rückübertragung auf den Träger, genutzt werden. Das gilt allerdings nur, soweit überdotiertes Vermögen übertragen wird. Wird darüber hinaus Vermögen übertragen, etwa weil die Überdotierung falsch berechnet worden ist, liegt ein Verstoß gegen die Vermögensbindung vor, der zum Wegfall der gesamten Steuerbefreiung führt.

 

Rz. 34

Bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen wird das Vermögen erst mit dem Ende des Wirtschaftsjahrs frei, zu dem die Überdotierung festgestellt wird; in diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit eröffnet, die Überdotierung rückwirkend durch Vermögensübertragung auf das Trägerunternehmen zu beseitigen (Rz. 15). Da bei Unterstützungskassen eine rückwirkende Beseitigung der Überdotierung und damit der Steuerpflicht nicht möglich ist (Rz. 20), bestimmt Abs. 6 S. 2, dass bei diesen Kassen die Vermögensbindung hinsichtlich des überdotierten Vermögens schon früher endet, nämlich schon vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem die Überdotierung vorliegt. Damit kann die Unterstützungskasse die Überdotierung und damit die Steuerpflicht für dieses Jahr durch Vermögensübertragungen vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs vermeiden. Grundsätzlich muss das überdotierte Vermögen vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs an den Träger zurückübertragen werden. Bei bilanzierenden Unterstützungskassen genügt die Einbuchung einer entsp...

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