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Frotscher/Drüen, KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften / 2.7.2 Begriff der stillen Reserven (Abs. 1 S. 5–8)

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 131

Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb bleiben die Verluste abziehbar, soweit sie die stillen Reserven im Betriebsvermögen der die Verluste ausweisenden Körperschaft nicht übersteigen. Der Begriff "stille Reserven" ist in Abs. 1 S. 6 definiert. Stille Reserven i. S. d. Abs. 1 S. 5 ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft. Da es nach Abs. 1 S. 5 auf das Verhältnis des Eigenkapitals zu den stillen Reserven im Betriebsvermögen ankommt, kann die Definition der stillen Reserven in Abs. 1 S. 6 nur auf dem Vereinfachungsgedanken beruhen. Der Gesetzgeber unterstellt mit der Regelung über den Ansatz des gemeinen Werts der Anteile, dass der gemeine Wert die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Körperschaft widerspiegelt.[1]

Rz. 131a einstweilen frei

 

Rz. 131b

Durch Gesetz v. 8.12.2010[2] stellt der Wortlaut der Regelung statt wie vorher auf die "stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens" jetzt auf die "im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens" abstellt. Damit wird Gleichklang mit der Formulierung in Abs. 1 S. 6 hergestellt. Außerdem werden dadurch mögliche europarechtliche Probleme vermieden. Die Vorschrift berücksichtigt jetzt die europarechtlich zulässige Abgrenzung der deutschen Besteuerungshoheit. Außerdem werden dadurch stille Reserven nicht berücksichtigt, die Wirtschaftsgütern zuzuordnen sind, bei deren Verkauf kein steuerpflichtiger Ertrag entsteht; dies sind z. B. Beteiligungen, da gem. § 8b Abs. 2 KStG Veräußerungsgewinne regelmäßig steuerfrei sind.[3]

 

Rz. 131c

Die Änderung des Abs. 1 S. 5 ist nach § 34 Abs. 1 KStG ab Vz 2010 anwendbar. Da die Regelung über die Berücksichtigung der stillen Reserven jedo...

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