Rz. 20
§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UmwStG[1] regelt die Anwendungsvoraussetzungen bezogen auf den umwandelnden, einbringenden oder übertragenden Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") und auf dessen einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter, wenn es sich bei dem Ausgangsrechtsträger um eine Personengesellschaft handelt. Auffallend ist, dass der Gesetzgeber nur für den Fall der Einzelrechtsnachfolge vom "einbringenden" Rechtsträger spricht, obgleich es sich auch in den übrigen Fällen um sog. Einbringungsfälle handelt. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber hier eher eine zivilrechtliche (bzw. wirtschaftliche), als eine steuerliche Betrachtungsweise anwenden möchte, weshalb sich der Ausgangsrechtsträger auch zweifelsfrei bestimmen lässt als der Rechtsträger, dessen Vermögen im Wege der Gesamt- oder der Einzelrechtsnachfolge bzw. infolge des Formwechsels auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Sobald aus zivilrechtlicher Sicht Vermögen einer Personengesellschaft übergeht, ist Ausgangsrechtsträger immer die Personengesellschaft selbst. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Anteile z. B. im Fall einer Abspaltung den Gesellschaftern der Personengesellschaft gewährt werden. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten nur dann als Ausgangsrechtsträger i. S. d. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwStG, wenn sie ihren Mitunternehmeranteil zivilrechtlich im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Die Person des Einbringenden i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Ausgangsrechtsträger i. S. d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwStG.[2] Ist der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft, werden teilweise die Personengesellschaft selbst, teilweise aber auch deren Gesellschafter als Einbringende i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG angesehen.[3]
Rz. 21
Daneben regeln § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG[4] und § 20 Abs. 1 UmwStG die Anwendungsvoraussetzungen für den übernehmenden Rechtsträger bzw. die übernehmende Gesellschaft.
Rz. 22 – 27 einstweilen frei
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