Rz. 413

Gemäß § 4h EStG sind Zinsaufwendungen ggf. im Jahr ihres Anfalls steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen können ähnlich wie ein Verlust auf künftige Jahre vorgetragen werden. Dieser Zinsvortrag kann nach § 20 Abs. 9 UmwStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Gleiches gilt für den EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG.

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